Artikel 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Vereinbarte Zwischenlandungsorte
bezeichnet Orte ausgenommen Abflugort und Zielort, die im Ticket genannt werden oder auf den Flugplänen der Fluggesellschaft als planmäßige Zwischenlandungsorte auf der Route des Fluggasts angegeben sind.
Kennzeichnung einer Fluggesellschaft
bezeichnet die zwei Zeichen oder drei Buchstaben zur Kennzeichnung einer bestimmten Fluggesellschaft.
Bevollmächtiger Agent
bezeichnet einen Verkaufsvertreter für Fluggäste, der vom Luftfrachtführer mit der Vertretung des Luftfrachtführers beim Verkauf von Fluggastbeförderungen über den Service des Luftfrachtführers selbst und, falls hierzu bevollmächtigt, über den Service anderer Fluggesellschaften beauftragt wurde.
Gepäckabschnitt
bezeichnet diejenigen Abschnitte des Tickets, die sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks des Fluggasts beziehen, einschließlich eines von der Fluggesellschaft ausgestellten Anspruchsscheins, der dem Ticket beigefügt ist.
Gepäckaufkleber
bezeichnet ein vom Luftfrachtführer ausgestelltes Dokument, das vom Luftfrachtführer an einem bestimmten Stück des aufgegebenen Gepäcks zur Identifizierung dieses Gepäckstücks angebracht wird.
Beförderung
bezeichnet die Beförderung von Fluggästen und/oder Gepäck in der Luft, unentgeltlich oder entgeltlich, einschließlich dazu gehöriger Transportleistungen.
Luftfrachtführer
schließt Martinair und die Fluggesellschaft außer Martinair ein, die das Ticket ausstellt, sowie alle Fluggesellschaften, die den Fluggast und/oder sein Gepäck befördern oder sich zu dieser Beförderung verpflichten, je nachdem, was im Inhalt der Bestimmungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen zutrifft.
Charterflug
bezeichnet die Beförderung durch einen „effektiven Luftfrachtführer“, der auf Grund einer Bevollmächtigung des „vertraglichen Luftfrachtführers“ (der Charterer oder Reiseveranstalter) die gesamte oder einen Teil der Beförderung gemäß einem Chartervertrag durchführt. Der vertragliche Luftfrachtführer ist der Luftfrachtführer, der als Auftraggeber einen Beförderungsvertrag mit dem Fluggast schließt.
Charterticket
bezeichnet ein gemäß einem Chartervertrag ausgestelltes Ticket.
Aufgegebenes Gepäck
bezeichnet Gepäck, das der Luftfrachtführer in alleinige Verwahrung nimmt und für das der Luftfrachtführer einen Gepäckabschnitt ausgestellt hat.
Allgemeine Bedingungen
bezeichnet die Angaben, die im Ticket oder im gedruckten Reiseplan enthalten oder zusammen damit übergeben werden und in denen auf einige dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen und die Mitteilung Bezug genommen wird.
Bestätigte Buchung
bedeutet, dass der Fluggast ein Ticket besitzt, das im Falle eines gedruckten Tickets die Angaben Flugnummer, Datum und Uhrzeit des Fluges und den Vermerk „OK“ an der dafür vorgesehenen Stelle enthält, oder im Falle eines elektronischen Tickets oder eines papierlosen Beförderungsdokuments die Angabe, dass die Buchung registriert und bestätigt wurde.
Anschlussflugschein
bezeichnet ein Ticket, das einem Fluggast in Kombination mit einem anderen Ticket ausgestellt wurde, wobei beide zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag darstellen.
Übereinkommen
bezeichnet die nachstehenden Urkunden, die jeweils auf den Beförderungsvertrag anwendbar sind:
das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die internationale Beförderung im Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (nachfolgend Warschauer Übereinkommen genannt);
das Warschauer Übereinkommen in der in Den Haag am 28. September 1955 geänderten Fassung;
das Zusatzabkommen zum Warschauer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die internationale Beförderung im Luftverkehr durch andere Personen als den vertraglichen Luftfrachtführer, unterzeichnet in Guadalajara am 18. September 1961
das Montrealer Übereinkommen, unterzeichnet am 28. Mai 1999.
Abflugland
bezeichnet das Land, in dem sich der hierin definierte Abflugort befindet
Coupon
bezeichnet sowohl einen Flugcoupon als auch einen elektronischen Coupon.
Schaden
schließt Tod, Personenschaden, Schäden durch Verspätungen, teilweisen Verlust oder sonstige Schäden gleich welcher Art ein, die aus oder im Zusammenhang mit der Beförderung oder anderen vom Luftfrachtführer durchgeführten Leistungen entstehen oder damit in Zusammenhang stehen.
Tage
bezeichnet Kalendertage unter der Voraussetzung, dass zu Mitteilungszwecken der Tag, an dem die Mitteilung abgeschickt wird, nicht mitgezählt wird und dass zur Ermittlung der Gültigkeitsdauer der Tag, an dem das Ticket ausgestellt oder der Flug angetreten wird, nicht mitgezählt wird.
Verweigerte Beförderung
bezeichnet die Weigerung, einen Fluggast auf einem Martinair-Flug zu befördern, obwohl er (1) eine bestätigte Buchung für diesen Flug hat, (2) ein gültiges Ticket hat und (3) beim Einchecken vor Ablauf der Eincheckzeit (oder bei Fluggästen eines Anschlussfluges der Mindestanschlusszeit für diesen Flughafen), die vom Luftfrachtführer angegeben wurde, oder innerhalb einer anderen Frist, die dem Fluggast vom Luftfrachtführer oder seinem Vertreter im voraus mitgeteilt wurde, erschienen ist.
Entschädigung für verweigerte Beförderung oder „Denied Boarding Compensation“ (DBC) bezeichnet eine Entschädigung, die dem Fluggast gemäß den Bestimmungen von Artikel 20 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen angeboten wird.
Elektronischer Coupon
bezeichnet einen elektronischen Flugcoupon oder ein anderes gültiges Resiedokument, das in der Datenbank des Luftfrachtführers verwahrt wird.
Elektronisches Ticket
bezeichnet den gedruckten Reiseplan, der vom Luftfrachtführer oder im Namen des Luftfrachtführers ausgestellt wird, die elektronischen Coupons und gegebenenfalls ein Beförderungs-Dokument.
Flugcoupon
bezeichnet den Abschnitt des durch oder im Namen des Luftfrachtführers ausgestellten Tickets, der die Angabe „good for passage“ enthält, oder bei einem elektronischen Ticket den elektronischen Coupon, der die Orte angibt zwischen denen der Fluggast Anspruch auf Beförderung hat.
Höhere Gewalt
bezeichnet ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, auf die der Fluggast und/oder der Luftfrachtführer keinen Einfluss hat und deren Konsequenzen auch mit aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Grobe Fahrlässigkeit
bezeichnet eine Handlung oder Unterlassung, die grob fahrlässig und in dem Wissen vorgenommen wird, dass dadurch wahrscheinlich ein Schaden entstehen wird.
Behinderter Fluggast
bezeichnet einen Fluggast, dessen körperlicher, gesundheitlicher oder geistiger Zustand eine individuelle Betreuung (beim Einsteigen und Aussteigen, während des Fluges, bei einer Notevakuierung, bei der Abfertigung am Boden) verlangt, die anderen Fluggästen normalerweise nicht gewährt wird.
Martinair
bezeichnet Martinair Holland N.V.
Normalflugpreis
bezeichnet den höchsten für die Beförderung in einer bestimmten Beförderungsklasse festgelegten Flugpreis und alle anderen Flugpreise, die als Nomalflugpreis bezeichnet und veröffentlicht werden.
Überbuchter Flug
bezeichnet einen Flug, auf dem die Anzahl der Fluggäste, die eine bestätigte Buchung besitzen und innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zum Einchecken und gemäß den Bestimmungen erscheinen, die Anzahl der verfügbaren Plätze auf diesem Flug überschreitet.
Gedruckter Flugplan
bezeichnet ein Dokument oder mehrere Dokumente, die der Luftfrachtführer den mit elektronischen Tickets reisenden Fluggästen ausstellt und die den Namen des Fluggastes, die Flugdaten und Mitteilungen enthalten.
Fluggast
bezeichnet jede Person außer Besatzungsmitgliedern, die in einem Flugzeug mit Zustimmung des Luftfrachtführers befördert wird oder befördert werden soll.
Fluggastcoupon oder Fluggastbeleg
bezeichnet den Abschnitt des Tickets, der entsprechend gekennzeichnet ist und der schließlich beim Fluggast verbleiben soll.
Abflugort
bezeichnet den Flughafen, an dem gemäß den Angaben im Ticket der Flug beginnt.
Ankunftsort
bezeichnet den Flughafen, an dem gemäß den Angaben im Ticket der Fluggast seine letzte Landung erreicht.
Reservierung
entspricht dem Begriff „Buchung“ und bezeichnet die im Voraus erfolgte Zuteilung eines Platzes oder einer Schlafgelegenheit für einen Fluggast oder von Platz- oder Gewichtskapazität für Gepäck.
Sonderziehungsrechte
oder SDR bezeichnet eine vom Internationalen Währungsfonds eingeführte Rechnungseinheit.
Sonderflugpreis
bezeichnet einen Flugpreis, der kein Normalflugpreis ist.
Zwischenlandung
bezeichnet eine geplante vorgesehene Unterbrechung der Reise durch den Fluggast an einem Punkt zwischen dem Abflugort und dem Ankunftsort.
Tarifbestimmungen
bezeichnet die veröffentlichten Flugpreise, Gebühren und/oder damit verbundenen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft, die bei den Behörden der Vereinigten Staaten und Kanada eingereicht wurden.
Ticket
bezeichnet sowohl das Dokument mit der Bezeichnung „Fluggastticket und Gepäckschein“ oder das elektronische Ticket, jeweils durch den Luftfrachtführer oder in seinem Namen ausgestellt, das bestimmte Beförderungsbedingungen und Mitteilungen enthält, als auch den Flugcoupon und den Fluggastcoupon oder den Fluggastbeleg, die darin enthalten sind.
Handgepäck
bezeichnet alles Gepäck des Fluggastes außer dem aufgegebenen Gepäck.
Vorsätzliche Pflichtverletzung
bezeichnet eine Handlung oder Unterlassung, die absichtlich und mit dem Ziel der Verursachung von Schäden vorgenommen wird.
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Artikel 2 ANWENDBARKEIT
1. Allgemeines
A. Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind die Bedingungen von Martinair für die Beförderung, die unter anderem im Ticket angegeben ist. Außer soweit in Paragraf 2 dieses Artikels angegeben, beziehen sie sich auf alle Beförderungen von Fluggästen und Gepäck, die vom Luftfrachtführer gegen Entgelt durchgeführt werden. Wenn nicht anders vereinbart, gelten sie auch für unentgeltliche Beförderungen. Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen haben Vorrang vor den Vertragsbedingungen im Ticket. Die Beförderung zu Sonderflugpreisen kann auch besonderen Bedingungen und/oder Tarifbestimmungen unterliegen und diese haben Vorrang vor den vorliegenden Beförderungsbedingungen.
B. Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten auch für Fluggäste, die auf einem Flug oder einem bestimmten Flugabschnitt gemäß einem Ticket reisen, in dem Martinair als Luftfrachtführer für diesen Flug oder bestimmten Flugabschnitt angegeben ist. Die Angabe von Martinair als Luftfrachtführer für diesen Flug oder besonderen Flugabschnitt stellt einen Anscheinsbeweis für den Beförderungsvertrag über diesen Flug oder besonderen Flugabschnitt zwischen Martinair und der Person dar, die als Fluggast im Ticket angegeben ist.
2. Anwendbares und maßgebliches Recht
Die Beförderung, auf die sich die vorliegenden Bedingungen beziehen, wird nach niederländischem Recht geregelt. Soweit eine hierin enthaltene oder angegebene Bestimmung im Übereinkommen und in anderen Staatsverträgen, in anwendbarem Recht, Regierungsverordnungen, Flugpreisbestimmungen, Anweisungen oder Vorschriften, auf die nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien verzichtet werden kann, widerspricht, hat diese Bestimmung keine Gültigkeit. Von der Ungültigkeit einer Bestimmung bleibt die Gültigkeit einer anderen Bestimmung unberührt.
Code Shares
Für manche Flüge hat Martinair Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften getroffen, die allgemein als „Code-Shares“ bezeichnet werden. Das bedeutet, dass andere Fluggesellschaften das Flugzeug betreiben könnten, auch wenn Martinair im Ticket als „Luftfrachtführer“ angegeben ist. Martinair wird dem Fluggast zum Zeitpunkt seiner Reservierung den Luftfrachtführer mitteilen, der das Flugzeug betreibt.
Wirksame Vorschriften
Für alle Beförderungen gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers und die Tarifbestimmungen des Luftfrachtführers, die am Datum der Ausstellung des Tickets oder, falls dieses Datum nicht ermittelt werden kann, am Antrittsdatum der Beförderung in Kraft sind, die in dem ersten Flugcoupon des (elektronischen) Tickets angegeben ist.
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Artikel 3 TICKETS
1. Ticket ist Anscheinsbeweis des Vertrages
Das Ticket stellt einen Anscheinsbeweis für den Beförderungsvertrag zwischen dem Luftfrachtführer und dem im Ticket genannten Fluggast dar.
2. Anforderung eines gültigen Tickets
Ein Ticket wird nur dann ausgestellt, wenn der betreffende Flugpreis bezahlt wurde oder die vom Luftfrachtführer festgelegten Kreditvereinbarungen erfüllt wurden. Außer bei einem elektronischen Ticket hat eine Person nur dann Anspruch auf Beförderung eines Fluges, wenn diese Person ein gültiges Ticket vorlegt, das den Flugcoupon für diesen Flug, alle anderen unbenutzten Flugcoupons und den Fluggastcoupon oder, falls ausgestellt, den Fluggastbeleg enthält. Ein Fluggast hat des Weiteren keinen Anspruch auf Beförderung, wenn das vorgelegte Ticket verstümmelt oder in sonstiger Weise verändert wurde, außer durch den Luftfrachtführer oder seinen autorisierten Vertreter. Bei einem elektronischen Ticket hat eine Person nur dann Anspruch auf Beförderung eines Fluges, wenn diese Person einen positiven Identitätsnachweis vorlegt und auf diese Person ein gültiges elektronisches Ticket ordnungsgemäß ausgestellt wurde.
3. Unregelmäßigkeiten im Ticket; verlorene oder gestohlene Tickets
Bei Verlust, Diebstahl oder Verstümmelung eines Tickets (oder eines Teils desselben) durch den Fluggast oder bei Nichtvorlage des Tickets ersetzt der Luftfrachtführer auf Verlangen des Fluggastes dieses Ticket (oder den Teils desselben) durch Ausstellung eines neuen Tickets, sofern ein zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres überprüfbarer Nachweis erbracht wird, dass ein für den betreffenden Flug oder die betreffenden Flüge gültiges Ticket ordnungsgemäß ausgestellt wurde, und unter der Bedingung, dass der Fluggast eine Vereinbarung unterzeichnet, dem Luftfrachtführer alle Kosten und Verluste bis zum Wert des Originaltickets zu erstatten, die dem Luftfrachtführer bei Missbrauch des Tickets zwangsläufig und angemessenerweise entstehen. Der Luftfrachtführer kann eine angemessene Verwaltungsgebühr für diesen Service berechnen, es sei denn, der Verlust, Diebstahl oder die Verstümmelung war auf die Fahrlässigkeit des ausstellenden Luftfrachtführers oder seines Vertreters zurückzuführen. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor oder unterzeichnet der Fluggast die genannte Vereinbarung nicht, kann der Luftfrachtführer, der das neue Ticket ausstellt, vom Fluggast eine Bezahlung bis zum vollen Ticketpreis für ein Ersatzticket verlangen, die erstattet wird, falls und wenn der Luftfrachtführer sich vergewissert hat, dass das verlorene oder verstümmelte Ticket vor Ablauf seiner Gültigkeit nicht benutzt wurde. Wenn der Fluggast das Originalticket vor Ablauf seiner Gültigkeit findet und es dem Luftfrachtführer, der das neue Ticket ausstellt, übergibt, wird daraufhin die vorgenannte Erstattung bearbeitet.
4. Ticket nicht übertragbar
Ein Ticket ist nicht übertragbar, es sei denn, dies ist nach lokla anwendbaren Gesetzen, insesondere den Gesetzen der Europäischen Union über Pauschalreisen, vorgeschrieben. Wird ein Ticket von einer annderen als der Person vorgelegt, die Anspruch auf Beförderung gemäß diesem Ticket oder auf Erstattung im Zusammenhang damit hat, haftet der Luftfrachtführer nicht gegenüber der anspruchsberechtigten Person, wenn er in gutem Glauben für die Person, die das Ticket vorlegt, die Beförderung durchführt oder eine Erstattung vornimmt. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, einen Fluggast aufzufordern, sich mit einem gütligen Identitätsnachweis auszuweisen.
5. Gültigkeitsdauer
Ein zum Normalflugpreis ausgestelltes Ticket ist gültig für eine Beförderung innerhalb eines Jahres nach dem Antrittsdatum des Fluges oder, wenn kein Abschnitt des Tickets benutzt wurde, nach seinem Ausstellungsdatum. Ein zu einem Sonderflugpreis ausgestelltes Ticket ist zur Beförderung nur für den Zeitraum und vorbehaltlich der Bedingungen gültig, die vom Luftfrachtführer in seinen Tarifbestimmungen mitgeteilt werden.
6. Verlängerung der Gültigkeitsdauer
a. Ist ein Fluggast an der Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tickets gehindert, weil der Luftfrachtführer:
1. auf dem Flug zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Fluggast eine Reservierung wünscht, keinen Platz bereitstellen kann,
2. den Flug storniert, auf dem der Fluggast eine Reservierung hat,
3. eine geplante Zwischenlandung auslässt, die der Abflugort, der Zielort oder der Zwischenlandungsort des Fluggasts ist,
4. einen Flug nicht in angemessener Übereinstimmung mit dem Flugplan betreibt,
5. verursacht, dass der Fluggast einen Anschluss verpasst,
6. ersatzweise eine andere Serviceklasse vorsieht oder
7. einen bereits bestätigten Platz nicht bereitstellen kann,
verlängert sich die Gültigkeitsdauer des Tickets dieses Fluggasts bis zum ersten Flug des Luftfrachtführers, auf dem ein Platz für diesen Passagier in der Serviceklasse zur Verfügung steht, für die der Flugpreis gezahlt wurde.
b. Ist ein Fluggast nach Antritt seiner Reise aus Krankheitsgründen daran gehindert, seine Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tickets fortzusetzen, verlängert der Luftfrachtführer die Gültigkeitsdauer des Tickets dieses Fluggastes. Die Verlängerung gilt so lange, bis der Fluggast wieder reisefähig ist oder bis zum ersten Flug des Luftfrachtführers nach diesem Datum von dem Ort, an dem die Reise wieder augenommen wird, auf dem Platze in der Serviceklasse zur Verfügung steht, für die der Flugpreis gezahlt wurde. Diese Krankheit ist durch ein ärztliches Attest zu beshceinigen. Beinhalten die im Ticket verbliebenen Flugcoupons bzw. bei einem elektronischen Ticket die elektronischen Coupons eine oder mehrere Zwischenlandungen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer dieses Tickets um höchstens drei Monate gegenüber dem in diesem ärztlichen Attest angegebenen Datum. Unter diesen Umständen verlängert der Luftfrachtführer ebenso die Gültigkeitsdauer des Tickets des Ehepartners des Fluggastes oder der engen Familienangehörigen, die einen behinderten Fluggast begleiten.
c. Verstirbt ein Fluggast unterwegs, können die Tickets der den Fluggast begleitenden Personen durch Verzicht auf den Mindestaufenthalt oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer geändert werden. Beim Tod des Ehepartners oder eines engen Familienangehörigen des Fluggastes, der die Reise angetreten hat, können das Ticket des Fluggastes und die Tickets der ihn begleitenden engen Familienangehörigen ebenfalls geändert werden. Eine solche Änderung erfolgt nach eingang eines ordnungsgemäßen Totenscheins und eine solche Verlängerung der Gültigkeitsdauer gitl für einen Zeitraum von nicht mehr als 45 Tagen nach dem Todestag.
7. Reihenfolge der Flugcoupons
a. Der Luftfrachtführer löst Flugcoupons nur in der im Ticket angegebenen Reihenfolge vom Abflugort aus ein. Der Fluggastcoupon oder der Fluggastbeleg und alle unbenutzten Flugcoupons, die nicht zuvor dem Luftfrachtführer übergeben wurden, behält der Fluggast für die Dauer seiner Reise und auf Wunsch des Luftfrachtführers sind sie und die jeweiligen Flugcoupons dem Luftfrachtführer zu übergeben.
b. Das Ticket ist nicht gültig und der Luftfrachtführer löst das Ticket nicht ein, wenn der erste Flugcoupon für eine internationale Reise nicht benutzt wurde und der Fluggast seine Reise an einem Zwischenlandungsort oder einem vereinbarten Zwischenlandungsort antritt.
8. Serviceklassen
Jeder Flugcoupon wird zur Beförderung in der darin angegebenen Serviceklasse an dem Datum und für den Flug angenommen, für den der Platz gebucht wurde. Werden Flugcoupons ohne darin angegebene Reservierung ausgestellt, wird der Platz auf Antrag und zu den Konditionen des betreffenden Flugpreises und der Verfügbarkeit eines Platzes auf dem beantragten Flug reserviert.
ABKÜRZUNGEN
Der Name des Luftfrachtführers kann auf dem Ticket abgekürzt werden.
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Artikel 4 ZWISCHENLANDUNGEN
Besitzt ein Fluggast ein zum Normalflugpreis ausgestelltes Ticket, sind Zwischenlandungen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tickets an jedem vereinbarten Zwischenlandungsort zulässig, es sei denn, staatliche Vorschriften oder Tarifbestimmungen oder Zeitpläne erlauben eine solche Zwischenlandung nicht. Besitzt ein Fluggast ein zu einem Sonderflugpreis ausgestelltes Ticket, unterliegen Zwischenlandungen den in Tarifbestimmungen vorgesehenen Beschränkungen oder Verboten. Je nach den Tarifbestimmungen können zusätzliche Gebühren für Zwischenlandungen anfallen.
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Artikel 5 FLUGPREISE UND GEBÜHREN
1. Allgemeines
Die Flugpreise gelten nur für die Beförderung vom Abflugort bis zum Zielort. Die Flugpreise beinhalten normalerweise keine Transportleistungen zwischen Flughäfen und zwischen Flughäfen und Stadtterminals. Der Luftfrachtführer kann jedoch nach eigenem Ermessen diesen Transport ohne Mehrkosten bereitstellen.
2. Geltende Flugpreise
Die geltenden Flugpreise sind die durch oder im Namen des Luftfrachtführers veröffentlichten oder, falls sie nicht veröffentlicht wurden, in Übereinstimmung mit den Tarifbestimmungen des Luftfrachtführers angesetzten Flugpreise für den Flug oder die Flüge, die im Ticket angegeben sind, vom Abflugort bis zum Zielort, die für eine bestimmte Serviceklasse am Ort des tatsächlichen Beginns der Beförderung am Zahlungsdatum in Kraft sind. Nach dem Einchecken müssen die geltenden Flugpreise und Gebühren bezahlt sein.
3. Steuern und Abgaben
Alle von der Regierung oder von einer Gemeinde oder einer sonstigen Behörde oder dem Flughafenbetreiber oder von Martinair festgesetzten Steuern oder Abgaben für einen Fluggast oder für die Nutzung von Dienstleistungen oder Einrichtungen durch einen Fluggast gelten zusätzlich zu den ansonsten anwendbaren Flugpreisen und Gebühren und sind auch nach Ausstellung des Tickets und/oder nach Bezahlung des Flugpreises durch den Fluggast vom Fluggast zu zahlen, soweit sie nicht bereits im Flugpreis enthalten sind.
4. Währung
Soweit nach anwendbarem Recht zulässig, sind Flugpreise und Gebühren in jeder für den Frachtführer akzeptablen Währung zahlbar. Wird eine Zahlung in einer anderen als der Währung geleistet, in der der Flugpreis im Zahlungsland veröffentlicht wird, ist der Wechselkurs für diese Zahlung der Ankaufkurs der Bank, die vom Luftfrachtführer am Ausstellungsdatum des Tickets hierbei in Anspruch genommen wird.
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Artikel 6 RESERVIERUNGEN
1. Reservierungsvorschriften
a. Reservierungen werden erst bestätigt, wenn sie im Buchungssystem des Luftfrachtführers oder seines autorisierten Vertreters als angenommen verzeichnet sind.
b. Sonderflugpreise können Konditionen beinhalten, die das Recht des Fluggastes zur Änderung oder Stornierung von Reservierungen beschränken oder ausschließen.
2. Ticketausstellungsfristen
Hat ein Passagier sein Ticket für seine Reservierung nicht innerhalb der vom Luftfrachtführer vorgegebenen Frist beschafft, indem er ein Ticket mit Angabe seines reservierten Platzes kaufte oder indem er sein bereits ausgestelltes Ticket wieder gültig machen oder neu ausstellen ließ, um seinen reservierten Platz zu sichern, kann der Luftfrachtführer die Reservierung fristlos streichen.
3. Personenbezogene Daten
Soweit nach anwendbarem Recht zulässig, bevollmächtigt der Fluggast den Luftfrachtführer zur Verwahrung personenbezogener Daten, die dem Luftfrachtführer oder seinen autorisierten Vertretern zum Zwecke einer Reservierung der Beförderung, zur Beschaffung zusätzlicher Dienstleistungen, zum Betrieb von Gepäckbetrugserfassungssystemen für das Gepäck oder Systemen zur Verhinderung/Erfassung von Ticketbetrug, zur Erleichterung der Einwanderungs- und Einreiseanforderungen und zur Vorlage dieser Daten bei staatlichen Behörden angegeben wurden. Der Luftfrachtführer ist des Weiteren zur Übermittlung dieser Daten für die genannten Zwecke an seine eigenen Büros, seine autorisierten Vertreter, andere Beförderungsgesellschaften, die Anbieter zusätzlicher Dienstleistungen oder an staatliche Behörden bevollmächtigt, gleich in welchem Lande diese sich befinden.
4. Sitzplatzbelegung
Der Luftfrachtführer verpflichtet sich zur Einhaltung einer im voraus getroffenen Sitzplatzbelegung, auch nach Betreten des Flugzeugs, aus betrieblichen, Sicherheits- oder Schutzgründen.
5. Servicegebühr bei nicht storniertem Platz
Eine Servicegebühr kann auch von einem Fluggast zu zahlen sein, der den Platz nicht in Anspruch nimmt, für den eine Reservierung vorgenommen worden war.
6. Kommunikationsgebühren
Dem Fluggast können alle Kommunikationskosten berechnet werden, die dem Luftfrachtführer oder seinem autorisierten Vertreter auf Grund eines Wunsches des Fluggasts im Zusammenhang mit seiner Reservierung oder Beförderung entstehen, außer Kommunikationskosten, die zur Beschaffung seiner ursprünglichen Reservierung eines Fluges entstanden.
7. Rückbestätigung von Reservierungen
Der Luftfrachtführer teilt dem Fluggast mit, wenn eine Rückbestätigung von Hinflug- oder Rückflg-Reservierungen erforderlich ist und wie und wann dies erfolgen soll. Verlangt der Luftfrachtführer vom Fluggast eine Rückbestätigung von Reservierungen, ist der Luftfrachtführer bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften zur Stornierung der Hinflug- oder Rückflug-Reservierungen berechtigt.
8. Stornierungen von Hinflug-Reservierungen durch den Luftfrachtführer
Wenn ein Fluggast eine Reservierung nicht in Anspruch nimmt und dem Luftfrachtführer dies nicht mitteilt, kann der Luftfrachtführer Hinflug- oder Rückflug-Reservierungen stornieren oder die Stornierung verlangen.
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Artikel 7 EINCHECKEN
Um eine Erfüllung der staatlichen Formalitäten und Abflugverfahren zu ermöglichen, werden die Fluggäste angewiesen, spätestens 2 Stunden vor der Abflugzeit am Eincheckschalter des Luftfrachtführers einzutreffen. Die Eincheckschalter werden 45 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit geschlossen. Fluggäste, die sich außerhalb dieses Zeitraums melden, oder Fluggäste, die ohne ausreichende Ausweispapiere erscheinen, können am Eincheckschalter zurückgewiesen werden und ihre Reservierung kann storniert werden. Des Weiteren müssen die Fluggäste spätestens zu der im Boarding-Pass angegebenen Uhrzeit, jedoch spätestens 15 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit an dem angegebenen Flugsteig anwesend sein. Fluggästen, die sich nicht innerhalb der angegebenen Zeit am Flugsteig gemeldet haben, kann das Einsteigen verweigert werden, und Kosten, die durch dieses verspätete Eintreffen am Flugsteig entstanden sind (unter anderem etwa für das Ausladen aufgegebenen Gepäcks), können den betreffenden Fluggästen berechnet werden.
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Artikel 8 ABLEHNUNG UND BESCHRÄNKUNGEN DER BEFÖRDERUNG
1. Der Luftfrachtführer kann die Beförderung oder Weiterbeförderung des Fluggastes und/oder seines Gepäcks ablehnen, wenn Sicherheit und Ordnung gefährdet sind oder wenn der Luftfrachtführer nach eigenem vernünftigen Ermessen feststellt, dass eine solche Maßnahme notwendig ist:
(a) um anwendbare Gesetze, Durchführungsgbestimmungen oder Verordnungen eines Staates oder Landes zu erfüllen, aus dem Abflug oder Landung erfolgen oder das überflogen wird;
(b) weil das Verhalten, das Alter oder der geistige oder körperliche Zustand des Fluggastes so ist oder nach angemessener Einschätzung zu sein scheint, dass:
(1) er eine besondere Unterstützung des Luftfrachtführers benötigt, die der Luftfrachtführer nicht leisten kann;
(2) dies Unannehmlichkeiten oder Anstösigkeiten für andere Fluggäste mit sich bringt; oder
(3) dies Gefahren oder Risiken für sich oder andere Personen oder Sach bedeutet;
(c) weil der Fluggast betrunken ist oder unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder Drogen steht;
(d) weil der Fluggast unrechtmäßig im Besitz von Drogen ist oder zu sein scheint;
(e) weil der Fluggast angemessene Anweisungen des Luftfrachtführers nicht beachtet hat die zur Sicherstellung eine gefahrlosen, effizienten und bequem Beförderung aller Fluggäste erteilt wurden oder mit denen der Luftfrachtführer in sonstiger Weise seine Verpflichtungen gegenüber anderen Fluggästen erfüllen kann;
(f) weil der Fluggast sich gegenüber anderen Fluggästen oder der Besatzung in einer Weise äußert oder ein Verhalten zeigt, das Zweifel an der gefahrlosen Beförderung dieser Prson aufkommen lässt. Zu solcen Äußerungen oder Verhaltensweisen gehören etwa Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen gegenüber dem Bodenpersonal oder der Besatzung;
(g) weil der Fluggast sich geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle durch den Luftfrachtfürer oder durch einen Beauftragten des Flughafens oder der Regierung zu unterziehen;
(h) weil der Fluggast die Sicherheit von einer oder mehreren Personen, Gütern oder des Flugzeugs selbst zu gefährden droht oder bereits gefährdet hat. Zu solchen Drohungen zählen auch Bombendrohungen, die einen blinden Alarm auslösen;
(i) weil der geltende flugpreis oder anfallende Gebühren oder Steuern nicht bezahlt wurden oder Kreditvereinbarungen zwischen dem Frachtführer und dem Fluggast nicht eingehalten wurden;
(j) weil die Zoll- und/oder Einwanderungsbehörde oder noch eine andere staatliche Behörde den Luftfrachtführer (mündlich oder schriftlich) unterrichtet hat, dass die Reise dem Fluggast nicht gestattet ist. Dazu gehört auch der Fall, dass der Luftfrachtführer von dieser Behörde eine negative Reiseauskunft über den Fluggast erhalten hat, beispielsweise wenn der Fluggast unter dem Verdacht des (beabsichtigten) Drogenschmuggels steht;
(k) weil der Fluggast offensichtlich keine ordnungsgemäßen Reisedokumente besitzt oder diese nicht mehr besitzt;
(l) weil der Fluggast eventuelle versucht, in ein Land einzureisen, in dem er auf der Durchreise ist oder für das er kein gültiges Einreisedokument besitzt;
(m) weil der Fluggast eventuell während des Fluges vorsätzlich oder in sonstiger Weise die Vernichtung oder den Verlust seiner Reisedokument herbeiführt;
(n) weil
(i) das vom Fluggast vorgelegt Ticket:
(1) offenbar ungültig ist;
(2) offenbar unrechtmäßig erworben wurde joder von einem anderen Unternehmen als dem ausstellenden Luftfrachtführer oder seinem autorisierten Vertreter erworben wurde;
(3) als verloren, gestohlen oder betrügerisch erschlichen gemeldet wurde oder in sonstiger Weise verdächtigt ist;
(4) offenbar ein gefälschtes Ticket ist;
(5) einen Flugcoupon enthält, der offenbar durch eine andere Person als den Luftfrachtführer oder seinen autorisierten Vertreter geändert wurde oder der verstümmelt wurde, in welchen Fällen sich der Luftfrachtführer das Recht zur Einbehaltung dieses Tickets voebehält, oder: oder
(6) den ersten Flugcoupon für einen internationalen Flug enthält, der noch nicht verwendet wurde, und der Fluggast seine Reise an einem Zwischenlandungsort oder einem vereinbarten Zwischenlandungsort antritt;
(ii) die Person, die das Ticket vorlegt, nicht beweisen kann, dass sie die im Kästchen "NAME OF PASSENGER: angegebene Person ist, in welchem Falle der Luftfrachtfüihrer sich das Recht zur Einbehaltung des Tickets vorbehält.
(o) weil der Fluggast bereits zuvor eine der vorstehenden Handlungen oder UNterlassungen begangen hat und der Luftfrachtführer bis auf Weiteres den Fluggast zu keinem Zeitpunkt nach dem datum diser Mitteilug auf seinen Flügen befördern wird.
2. Ungeachtet eventueller Entschädigungsansprüche, die einem Fluggast zustehen, dem die Beförderung widerrechtlich verweigert wurde oder der widerrechtlich unterwegs vom Flug ausgeschlossen wurde, hat ein Fluggast, dem aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gründen, ausgenommen einem der im vorstehenden Absatz 1(i), (j), (l) und (n) genannten Gründe, die Beförderung verweigert wurde oder der unterwegs vom Flug ausgeschlossen wurde, Anspruch auf verbindliche Erstattung gemäß den Bestimmungen, die nachstehend in Artikel 12, Absatz 3, vorgesehen sind.
3. Die Beförderung von KIndern ohne Begleitung Erwachsener, Behinderten, Schwangeren, Personen mit Krankheiten oder anderen Personen, die eine besonder Unterstützung benötigen, wird nur mit vorherigen Zustimmung des Luftfrachtführers durchgeführt. Diesen Fluggästen kann nicht später die Beförderung auf Grund dieser Behinderung oder besonderen Anforderungen verweigert werden. Schwangere nach der 36. Schwangerschaftswoche werden nicht befördert; Schwangere zwischen der 32. und 36. Schwangerschaftswoche werden nur zum Flug zugelassen, wenn sie im Besitz eine ärztlichen Attests eines Arztes oder Geburtshelfers sind.
4. Eine Beförderung im Luftverkehr kann eine zusätzliche Belastung für den körperlichen und seelischen Zustand bestimmter Personen bedeuten. Fluggäste haben den Luftfrachtführer gegebenenfalls über einen solchen Zustand zu unterrichten und eine Freistellungserklärung zu unterzeichnen, mit der eine Haftung des Luftfrachtführers ausgeschlossen wird.
5. Wenn ein Fluggast den Luftfrachtführer nicht über einen seelischen oder körperlichen Zustand im sinne von Artikel 8 Absatz 3 unterrichtet und der Luftfrachtführer auf Grund dieses Zustandes das Flugzeug an einen unplanmäßigen Zielort umleiten muss, hat der Luftfrachtführer Anspruch auf Erstattung der angemessen Kosten der Umleitung und anderer damit verbundener Kosten vom Fluggast.
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Artikel 9 GEPÄCK
1. Gegenstände, die nicht als Gepäck angenommen werden:
a. Der Fluggast darf folgende gefährliche Güter nicht in sein Gepäck aufnehmen: (1) Gegenstände, Flüssigkeiten oder andere Stoffe, die beim Lufttransport eine erhebliche Gefahr für Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum darstellen können, einschließlich (ohne darauf beschränkt zu sein) Sprengstoffe, Druckgase und/oder Aerosole, entflammbare Flüssigkeiten, ätzende Stoffe, oxidierende Materialien, radioaktive Materialien, Magnete, leicht entzündliche Stoffe, giftige, angreifende oder reizende Substanzen und alle weiteren Gegenstände, die in den Technischen Anweisungen für den sicheren Transport gefährlicher Güter in der Luft der International Civil Aviation Organization (ICAO) sowie in den Gefahrgutvorschriften der International Air Transport Association (IATA) aufgeführt sind (nähere Informationen zu diesem Thema sind auf Wunsch beim Luftfrachtführer erhältlich); (2) Gegenstände, deren Beförderung nach den anwendbaren Gesetzten, Durchführungsbestimmungen oder Verordnungen eines Staates, aus dem in den oder über den der Flug erfolgt, verboten sind; (3) Gegenstände, die nach Auffassung des Luftfrachtführers auf Grund von Art, Gewicht, Größe, Form oder Geruch zur Beförderung ungeeignet sind; (4) lebende Tiere, außer sowiet in Absatz 10 dieses Artikels vorgesehen. b. Schusswaffen, Waffenimitate, Munition und andere Waffen wie historische Feuerwaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände werden nicht zur Beförderung angenommen, außer wenn sie als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werdne und sofern zuvor die Genehmigung des Luftfrachtführer dazu eingeholt wurde und vom Fluggast nachweisbar ist. c. Weitere Informationen über Gegenstände, deren Beförderung verboten ist und die nicht im Handgepäck mitgeführt werden dürfen, wie etwa spitze / schneidende Waffen und scharfkantige Gegenstände, stumpfe Instrumente und Feuerzeuge, sind beim Luftfrachtführer erhältlich. d. Der Luftfrachtführer hftet nicht für Schäden, die auf Grund von in Absatz (a) und (b) dieses Artikels angegebenen gefährlichen Güern entstehen; für solche Güter ist ausschließlich der Fluggast verantwortlich und durch solche Güter entstehende Schäden gehen zu Lasten und auf Risiko des Fluggastes.
2. Recht zur Zurückweisung von Gepäck
Der Luftfrachtführer wird die Beförderung eines in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Gegenstands als Gepäck ablehnen und kann die Weiterbeförderung eines Gepäckstücks ablehnen, wenn festgestellt wird, dass dieses aus einem solchen Gegenstand besteht oder einen solchen enthält. Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zurückgewiesene Gepäckstücke und/oder Gegenstände aufzubewahren. Werden Gepäckstücke und/oder Gegenstände in anderer Weise als im aufgegebenen Gepäck aufbewahrt, übernimmt der Luftfrachtführer dafür keine Haftung, außer im Falle von vorsätzlicher Pflichtverletzung oder grober Fahrlässigkeit.
3. Recht zur Durchsuchung
Der Luftfrachtführer kann den Fluggast auffordern, eine Durchsuchung, Röntgendurchleuchtung, ein manuelles Abscannen oder eine andere Form des Scannens seiner Person und/oder seines Gepäcks zu gestatten, und darf das Gepäck des Fluggastes, wenn dieser nicht erreichbar ist, in seiner Abwesenheit durchsuchen oder durchsuchen lassen, um festzustellen, ob der Fluggast im Besitz eines der in Absatz 1(a) dieses Artikels genannten Gegenstände ist oder ob sein Gepäck solche Gegenstände beinhaltet oder Schusswaffen, andere Waffen oder Munition enthält, wodurch Absatz 1(b) dieses Artikels nicht erfüllt wäre, oder um Rückverfolgungen vorzunehmen oder aus Gründen der Sicherheit und des Schutzes und um dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen in Bezug auf das Gepäck eingehalten werden. Ist der Fluggast nicht bereit, einer solchen Aufforderung nachzukommen, kann der Luftfrachtführer die Beförderung des Fluggastes oder des Gepäcks ablehnen. Verursacht eine Röntgendurchleuchtung, ein manuelles Abscannen oder eine sonstige Art des Scannens Schäden am Fluggast oder seinem Gepäck, haftet der Luftfrachtführer nur dann für diese Schäden, wenn sie auf Grund vorsätzlicher Pflichtverletzung oder grober Fahrlässigkeit entstehen.
4. Aufgegebenes Gepäck
a. Nach der Aushändigung von Gepäck an den Luftfrachtführer zur Aufgabe nimmt der Luftfrachtführer dieses in Verwahrung. Der Luftfrachtführer nimmt daraufhin eine entsprechende Eintragung im Ticket vor und bringt einen Aufkleber (Gepäckschein) am Ticket an. Gepäckaufkleber, die von Luftfrachtführer zusätzlich zum Gepäckschein ausgestellt werden können, dienen lediglich zu Identifizierungszwecken.
b. Der Luftfrachtführer kann die Annahme von Gepäck als aufgegebenes Gepäck ablehnen, wenn dies nicht ordnungsgemäß in verschlossenen Koffern oder anderen geeigneten Behältern verpackt ist, um bei normaler Sorgfalt bei der Handhabung eine sichere Beförderung sicherzustellen. Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, abgelehntes Gepäck und/oder abgelehnte Gegenstände in Verwahrung zu nehmen. Werden Gepäck und/oder Gegenstände in anderer Form und nicht als aufgegebenes oder Handgepäck in Verwahrung genommen, übernimmt der Luftfrachtführer nur dann eine Haftung für Schäden, wenn diese auf Grund vorsätzlicher Pflichtverletzung oder grober Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers entstehen.
c. Der Fluggast darf in sein aufgegebenes Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände, Bargeld, Schlüssel, Schmuck, elektronische Geräte wie etwa Laptops, Taschencomputer usw., Kameras, Mobiltelefone, Metalle, Besteck, Wertpapiere, Geschäftsunterlagen, Aktien, Wertgegenstände, Arzneimittel, medizinische Unterlagen, Reisepässe und andere Ausweispapiere oder Muster bzw. Proben aufnehmen.
d. Vor der Annahme hat der Fluggast eine äußere Kennzeichnung an dem Gegenstand anzubringen, aus der sein Nachname, seine Initialen und seine ständige Adresse bzw. sein Wohnsitz hervorgehen. Ist der Fluggast hierzu nicht bereit, kann der Luftfrachtführer die Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks ablehnen.
e. Zur Bequemlichkeit der Fluggäste und aus Sicherheitsgründen unternimmt der Luftfrachtführer angemessene Anstrengungen zur Beförderung des aufgegebenen Gepäcks im gleichen Flugzeug wie der Fluggast. Nicht in dieser Weise befördertes aufgegebenes Gepäck wird später so bald wie angemessenerweise möglich an den Zielflughafen des Fluggastes ausgeliefert. Der Luftfrachtführer kann nach alleinigem Ermessen beschließen, das Gepäck an den Wohnsitz des Fluggastes auszuliefern, außer wenn das anwendbare Recht oder die Zoll- und/oder Flughafenbehörden vorschreiben, dass der Fluggast bei der Zollabfertigung anwesend sein muss.
f. Wenn auf Wunsch des Fluggastes keine Beförderung in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag erfolgt und das Gepäck des Fluggastes auf Grund dessen entladen und/oder umgeleitet werden muss, sind die dadurch entstehenden (Service-)Gebühren vom Fluggast zu zahlen.
Koffer und/oder Gepäckstücke sind so auszulegen, dass ihr Inhalt gesichert ist. Im Verlauf normaler Handhabung können Koffer und/oder Gepäckstücke Zeichen von Verschleiß aufweisen. Der Luftrachtführer übernimmt keine Haftung für geringfügige Schnitte, Kratzer und Dellen oder für Gegenstände, die aus den Koffern und/oder Gepäckstücken herausragen, wie etwa ausziehbare Griffe, Räder, Riemen und Füße, es sei denn, diese Schäden entstehen auf Grund vorsätzlicher Pflichtverletzung oder grober Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers.
5. Freigepäck
Je nach dem für die verschiedenen Reiseklassen geltenden Freigepäck können die Fluggäste eine bestimmte Menge Gepäck kostenlos mitnehmen. Die Menge an Freigepäck ist in den Tickets des Fluggastes bzw. im Falle eines elektronischen Ticket im Flugplan und/oder in der Quittung angegeben. In Abhängigkeit von der Flugroute richtet sich diese Menge entweder nach dem Gewicht des Gepäcks (das "Gewichtssystem) oder einer Kombination aus Gewicht, Größe und Anzahl der Teile (das "Stücksystem"). Nähere Infromationen sind in den Büros des Luftfrachtführers undseiner autorisierten Vertreter sowie auf der Website des Luftfrachtführers (www.martinair.de) zu erfahren.
6. Übergepäck
a. Die Beförderung von Übergepäck außer das jeweilige Freigepäck hinaus ist gebührenpflichtig. Einzelheiten über diese Gebühr sind in den Büros des Luftfrachtführers (www.martinair.de) und seiner autorisierten Vertreter zu erfahren.
b. Soweit nicht im Voraus Vereinbarungen über seine Beförderung mit dem Luftfrachtführer getroffen wurden, kann der Luftfrachtführer Fluggepäck, das über das jeweilige Freigepäck hinaus geht und für das die dafür anfallende Gebühr bezahtl wurde, auf späteren Flügen befördern.
7. Überwertdeklaration und Gebühr
a. Ein Fluggast kann für aufgegebenes Gepáck einen Wert deklarieren, der über die geltenden Haftungsgrenzen hinausgeht. Gibt der Fluggast eine solche Deklaration ab, kann der Luftfrachtführer dafür einen Zuschlag erheben, der vom Fluggast zu zahlen ist. Dieser Betrag richtet sich nach einem Tarif im Zusammenhang mit den zusätzlichen Kosten für Beförderung und Versicherung des Gepäcks, die über die Kosten für Gepäck bis zum Wert der Haftungsgrenze hinaus gehen. Den Tarif erhält der Fluggast auf Anfrage in den Büros des Luftfrachtführers und seinr autorisierten Vertreter.
b. Der Luftfrachtführer wird die Annahme einer Überwertdeklaration für aufgegebenes Gepäck nur auf seinen eigenen Flügen annehmen.
8. Handgepäck
a. Gepäck, das der Fluggast mit ins Flugzeug nimmt, muss unter den Sitz vor dem Fluggast oder in das dazugehörige Handgepäckabteil in der Kabine passen, das dem Fluggast zur Verfügung steht. Schwere Gegenstände sind unter dem Sitz vor dem Fluggast zu verstauen, leichte Gegenstände können im Handgepäckabteil untergebracht werden. Das Handgepäck muss auch die weiteren Vorschriften des Frachtführers erfüllen und die Höchstmaße und das Höchstgewicht einhalten, die am Flughafen angegeben werden. Entsprechende Anweisungen des Luftfrachtführers sind vom Fluggast zu befolgen. Gegenstände von anderer Art oder in höherer Zahl als im Ticket und/oder im Flugplan und/oder vom Luftfrachtführer angegeben und Gegenstände, die nach Feststellung des Luftfrachtführers Übergewicht oder Übergröße haben oder aus irgendeinem Grund für unsicher gehalten werden, sind in der Kabine nicht zugelassen und werden daraufhin als aufgegebenes Gepäck betrachtet und gehandhabt. Auf Grund des Betriebs kleinerer Flugzeuge durdh den Luftfrachtführer auf Regionalflügen ist der Stauraum in solchen Flugzeugen beschränkt. Sollte eine Reise einen oder mehrere solcher Flüge beinhalten, kann der Fluggast aufgefordert werden, (einen Teil seiner) Handgepäckstücke auf diesen Flügen aufzugeben. Dieses Gepäck wird daraufhin als aufgegebenes Gepäck betrachtet und gehandhabt.
b. Gegenstände, die der Fluggast als zur Beförderung im Frachtraum nicht geeignet betrachtet (wie etwa empfindliche Musikinstrumente und ähnliches), wird nur zur Beförderung in der Kabine angenommen, wenn dies ordnungsgemäß im Voraus mitgeteilt wurde und die Erlaubnis des Luftfrachtführers dazu eingeholt wurde. Die Beförderung solcher Gegenstände kann gesondert berechnet werden.
9. Abholen und Bringen von Gepäck
a. Der Fluggast ist dafür verantwortlich, sein Gepäck abzuholen, sobald es an den Zielorten oder Zwischenlandungsorten zur Abholung bereit steht. Sollte der Fluggast das Gepäck nicht innerhalb einer angemessenen Zeit abholen, kann der Luftfrachtführer dem Fluggast eine Lagergebühr berechnen.
b. Nur der Inhaber des zum Zeitpunkt der Aufgabe des Gepäcks ausgehändigten Gepäckscheins ist zur Abholung seines Gepäcks berechtigt.
c. Die reklamationslose Annahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins stellt einen Anscheinsbeweis dafür dar, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag übergeben wurde.
10. Tiere
a. Die Beförderung von Hunden, Katzen, zahmen Vögeln und anderen Tieren bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Luftfrachtführers bei Reservierung. Bedingung ist, dass die Tiere ordnungsgemäß in Käfigen untergebracht sind und von gültigen Gesundheits- und Impfbescheinigungen, Einreisegenehmigungen und andere Dokumente begleitet werden, die in den Einreise- oder Durchreiseländern vorgeschrieben sind. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, die Art der Beförderung zu bestimmen und die Anzahl der Tiere, die auf einem Flug befördert werden können, zu begrenzen.
b. Ein als Gepäckstück angenommenes Tier sowie sein Behälter und das mitgeführte Futter sind nicht im Freigepäck des Fluggasts enthalten, sondern stellt Übergepäck dar, für das der Fluggast den jeweiligen Satz zu zahlen hat.
c. Tiere, die zur Unterstützung von Amtspersonen, Rettungsteams oder behinderten Fluggästen trainiert wurden und die diese Amtspersonen, Rettungsteams oder Fluggäste begleiten, werden zusammen mit ihren Behältern und dem mitgeführten Futter zusätzlich zu dem jeweiligen Freigepäck kostenlos befördert.
d. Die Annahme zur Beförderung erfolgt bei allen Tieren unter der Bedingung, dass der Fluggast die volle Verantwortung für dieses Tier und die erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen oder ähnliches übernimmt. Der Luftrachtführer haftet nicht für Personenschaden oder Verlust, Verspätung, Krankheit oder Tod dieses Tiers in dem Falle, dass diesem die Einreise in oder die Durchreise durch ein Land, einen Staat oder ein Territorium verweigert wird, außer wenn dieser Schaden durch vorsätzliche Pflichtverletzung oder grobe Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers entstanden ist.
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Artikel 10 FLUGPLÄNE, STORNIERUNG VON FLÜGEN, ERSATZ
1. Außer bei vorsätzlicher Pflichtverletzung oder grober Fahrlässigkeit haftet der Luftfrachtführer nicht für Fehler und Auslassungen in Flugplänen, in anderen veröffentlichten Plänen oder auf seiner Website.
2. Der Flugggast ist dafür verantwortlich, Martinair seine Kontaktdaten und/oder eine Kontaktadresse anzugeben, über die er bei Änderungen des Flugplans (Flugpläne) zu erreichen ist.
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Artikel 11 STREICHUNGEN UND/ODER VERSPÄTUNGEN VON FLÜGE
1. Allgemeines
Die Fluggesellschaft ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um Verzögerungen bei der Beförderung von Fluggästen und ihrem Gepäck zu vermeiden. Um Streichungen oder Verspätungen von Flügen vorzubeugen, kann die Fluggesellschaft veranlassen, dass ein Flug in ihrem Namen von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt und/oder eine andere Maschine und/oder ein anderes Transportmittel eingesetzt wird.
2. Spezielle Rechtsmittel bei Streichungen und Verspätungen von Flügen für abreisende Fluggäste von Flughäfen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Absatz 2 ist ausschließlich auf Fluggäste anzuwenden, die von einem auf dem Staatsgebiet eines EG-Mitgliedsstaates liegenden Flughafen abfliegen, über eine bestätigte Reservierung und einen gültigen Flugschein für einen von Martinair durchgeführten Flug verfügen und bis Ablauf der von der Fluggesellschaft für die Gepäckabfertigung vorgegebenen Frist (bzw. bei Fluggästen mit Anschlussflügen: bis Beginn des an diesem Flughafen benötigten Mindestzeitraums für Anschlussflüge) bzw. bis zu einem anderen ihnen im Voraus von der Fluggesellschaft oder ihrem Bevollmächtigten mitgeteilten Zeitpunkt bzw. in Ermangelung einer solchen Zeitangabe spätestens 45 Minuten bzw. bei Flughäfen in den Vereinigten Staaten und Kanada spätestens 60 Minuten vor der angegebenen Abflugzeit eingecheckt haben bzw. am Abfertigungsschalter vorstellig geworden sind. Diese Fluggäste haben im Falle der Streichung von Flügen Anspruch auf nachfolgend beschriebene spezielle Rechtsmittel.
2.1 Streichung von Flügen
Im Falle der Streichung eines von Martinair durchgeführten Flugs bietet Martinair dem Fluggast an:
(1) Wahlmöglichkeit zwischen:
(a) Rückerstattung der Gesamtkosten des nicht in Anspruch genommenen Flugscheins bzw. der Martinair bekannten nicht in Anspruch genommenen Teile des Flugscheins in Höhe des Kaufpreises sowie der bereits in Anspruch genommenen Teile, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes* keinem Zweck mehr dient, und gegebenenfalls baldmöglichst einem zu erfolgenden Rückflug zum ersten Martinair bekannten Abflugort des Flugscheines;
oder
(b) vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplätzen Umleitung des Fluggastes zu einem auf dem Martinair vorliegenden Flugschein angegebenen Zielflughafens unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen, wobei die Umleitung auf Wunsch des Fluggastes entweder baldmöglichst oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt;
und
(2) Mahlzeiten und Erfrischungsgetränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, zwei Telefonanrufe, Telex- oder Faxmitteilungen oder E-Mails, und im Falle einer Umleitung des Fluggastes eine Hotelunterkunft und Beförderung zwischen dem Flughafen und dieser Unterkunft, sofern der angemessen zu erwartende Abflug mindestens einen Tag nach dem für den gestrichenen Flug geplanten Abflugzeit liegt;
und
(3) Zahlung einer Entschädigung gemäß nachstehender Übersicht:
EURO bzw. entsprechender Gegenwert in der Landeswährung für Flüge bei Verspätung am Zielort von:
| EURO bzw. entsprechender Gegenwert in der Landeswährung |
für Flüge |
bei Verspätung am Zielort von: |
| 125 |
(i) von 1.500 km oder weniger |
bis zu 2 Stunden |
| 250 |
|
über 2 Stunden |
| 200 |
(ii) innerhalb der EG von mehr als 1.500 km und für alle anderen Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km |
|
| 400 |
(ii) innerhalb der EG von mehr als 1.500 km und für alle anderen Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km |
über 3 Stunden |
| 300 |
(iii) die nicht unter (i) und (ii) fallen |
bis zu 4 Stunden |
| 600 |
|
über 4 Stunden |
1 Kilometer (km) = 0,62 Meilen!
Ausnahmen:
(i) der Fluggast wird mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit über die Streichung des Fluges in Kenntnis gesetzt, oder
(ii) der Fluggast wird zwei Wochen bis sieben Tage vor der geplanten Abflugzeit über die Streichung des Fluges in Kenntnis gesetzt, und ihm wird ein Alternativflug angeboten, der es ihm ermöglicht, höchstens zwei Stunden vor der ursprünglich geplanten Abflugzeit abzufliegen und seinen Zielflughafen weniger als vier Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit zu erreichen, oder
(iii) der Fluggast wird weniger als sieben Tage vor der geplanten Abflugzeit über die Streichung des Fluges in Kenntnis gesetzt, und ihm wird ein Alternativflug angeboten, der es ihm ermöglicht, höchstens eine Stunde vor der ursprünglich geplanten Abflugzeit abzufliegen und seinen Zielflughafen weniger als zwei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit zu erreichen, oder
(iv) die Streichung des Fluges beruht auf höherer Gewalt.
** bzw. der Gegenwert in der Landeswährung
2.2. Umfangreiche Verspätungen
Bei Verzögerungen der von Martinair durchgeführten Flüge über die geplante Abflugzeit hinaus
(a) um zwei Stunden oder mehr bei Flügen über eine Distanz von 1.500 Kilometern oder weniger, oder
(b) um drei Stunden oder mehr bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Distanz von mehr als 1.500 Kilometern sowie bei allen anderen Flügen über eine Distanz von 1.500 bis zu 3.500 Kilometern, oder
(c) um vier Stunden oder mehr bei allen nicht unter die Absatz 2.2 (a) oder (b) fallenden Flügen
bietet Martinair seinen Fluggästen Folgendes an:
(1) die in Absatz 2.1. (2) beschriebenen Leistungen sowie
(2) bei Verzögerungen um mindestens fünf Stunden der in Absatz 2.1 (1) (a) beschriebenen Leistungen.
2.3 Bezahlung
Die Bezahlung der in Absatz 2.1 (1) (a), 2.1 (3) und 2.2 (2) erwähnten Entschädigung und/oder Rückerstattung erfolgt nach Martinairs Ermessen in bar, per elektronischer Banküberweisung, Bankanweisung oder Bankscheck bzw. bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Fluggastes in Form von Gutschriftbelegen.
2.4 Umleitung von Flügen
Wenn aufgrund von höherer Gewalt oder aus Sicherheitsgründen eine Umleitung des Flugzeugs an einen Zielort erforderlich ist, der so nah wie möglich an dem auf dem Flugschein angegebenen Zielort liegt, und nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Flug innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder aufgenommen werden kann, gilt der Flug als beendet und die für die Zahlung des Flugscheins zu erbringenden Leistungen als erbracht.
3. Spezielle Rechtsmittel bei Streichungen und Verspätungen von Flügen für abreisende Fluggäste von Flughäfen ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft Falls ein Flug durch die Fluggesellschaft gestrichen wird, verspätet startet oder die bestätigte Flugkapazität nicht zur Verfügung gestellt werden kann, wenn die Fluggesellschaft den Passagier-Zwischenstopp oder den Zielort nicht einhält, oder verursacht, dass der Passagier seinen bestätigten Anschlussflug verpasst, wird die Fluggesellschaft entweder:
(a) den Fluggast auf einem anderen Flug der Gesellschaft mit verfügbarer Kapazität in der gleichen Buchungsklasse transportieren;
(b) den Fluggast zu dem Zielort wie auf dem Ticket angegeben oder zumindest einer Teilstrecke davon umleiten;
(c) optional eine Rückerstattung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Artikel 12 zu veranlassen.
4. Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Fluggesellschaft für infolge von Verspätungen und Streichungen von Flügen entstehende Schäden beschränkt sich auf jeden Fall auf die in Artikel 17 genannten Summen.
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Artikel 12 ERSTATTUNGEN
1. Allgemeines
a. Wenn auf Seiten des Luftfrachtführers oder auf Wunsch des Fluggastes eine Beförderung in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag nicht durchgeführt wird, wird eine Erstattung für ein nicht benutztes Ticket oder einen nicht benutzten Teil desselben vom Luftfrachtführer gemäß den nachstehenden Paragrafen dieses Artikels und entsprechend den jeweiligen Tarifbestimmungen vorgenommen.
b. (1) Außer soweit nachstehend in diesem Absatz anders vorgesehen, ist der Luftfrachtführer berechtigt, eine Erstattung nach Vorlage eines zufrieden stellenden Nachweises entweder an die im Ticket benannte Person oder an die Person zu leisten, die das Ticket bezahlt hat.
(2) Wenn ein Ticket von einer anderen Person als dem im Ticket angegebenen Fluggast bezahlt wurde und der Luftfrachtführer auf dem Ticket angegeben hat, dass die Erstattung Beschränkungen unterliegt, leistet der Luftfrachtführer die Erstattung nur an die Person, die das Ticket bezahlt hat, oder auf Anweisung dieser Person.
(3) Außer wenn ein Fluggast keinen Anspruch auf Erstattung hat, werden Erstattungen nur bei Übergabe des Fluggastcoupons oder des Fluggastbeleges an den Luftfrachtführer und bei Übergabe aller nicht benutzter Flugcoupons geleistet.
(4) Eine Erstattung an eine Person, die den Fluggastcoupon oder den Fluggastbeleg sowie einen nicht benutzten Flugcoupons vorlegt und sich als die Person ausgibt, an die eine Erstattung im Sinne von Absatz (a) oder (b) dieses Paragrafen vorgenommen werden soll, gilt als ordnungsgemäße Erstattung. Eine Erstattung an eine Person in Übereinstimmung mit diesem Paragrafen befreit den Luftfrachtführer von der Erstattungspflicht und keine andere Person hat Anspruch auf eine weitere Erstattung für das gleiche Ticket.
(5) Ein zu einem Sonderflugpreis ausgestelltes Ticket ist vorbehaltlich der Bedingungen in den jeweiligen Tarifbestimmungen zur Erstattung gültig.
2. Verbindliche Erstattungen
Wenn der Luftfrachtführer gemäß Artikel 11 Paragraf 2 einen Flug storniert, einen Flug nicht angemessenerweise nach Plan durchführt, nicht an einem Ort landet, an dem der Fluggast seinen Zielort oder laut Ticket seinen Zwischenlandungsort hat, keinen zuvor bestätigten Platz bereitstellen kann, dafür verantwortlich ist, dass der Fluggast einen Anschlussflug versäumt, für den der Fluggast eine Reservierung hat, oder die Beförderung unter den in Artikel 8, Paragraf 1 (ohne Absatz (i), 1 (j), (I) und (n) genannten Bedingungen ablehnt, gilt folgender Erstattungsbetrag:
(1) wenn kein Abschnitt des Tickets benutzt wurde, ein Betrag in Höhe des gezahlten Flugpreises;
(2) wenn ein Abschnitt des Tickets benutzt wurde, ist der Erstattungsbetrag mindestens die Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem jeweiligen Flugpreis für den Flug zwischen den Orten, für den das Ticket benutzt wurde.
3. Freiwillige Erstattungen
Wenn der Fluggast eine Erstattung seines Tickets aus anderen als den in Paragraf 2 dieses Artikels genannten Gründen wünscht, gilt folgender Erstattungsbetrag:
(1) wenn kein Abschnitt des Tickets benutzt wurde, ein Betrag in Höhe des gezahlten Flugpreises, abzüglich eventuell anwendbarer Servicekosten oder Stornogebühren;
(2) wenn ein Abschnitt des Tickets benutzt wurde, ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem jeweiligen Flugpreis für die Reise zwischen den Orten, für die das Ticket benutzt wurde, abzüglich eventuell anwendbarer Servicekosten oder Stornogebühren.
4. Erstattung verlorener oder gestohlener Tickets
a. Wenn ein Ticket oder ein Abschnitt desselben verloren ging oder gestohlen wurde und dem Luftfrachtführer ein zufrieden stellender Nachweis über den Verlust oder Diebstahl vorgelegt wurde, erfolgt nach Zahlung einer angemessenen Verwaltungsgebühr eine Erstattung so bald wie möglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tickets unter folgenden Bedingungen:
(1) Das verlorene oder gestohlene Ticket oder der Abschnitt desselben wurde nicht benutzt, bereits zuvor erstattet oder ersetzt und
(2) die Person, an welche die Erstattung geleistet wird, verpflichtet sich in einer vom Luftfrachtführer vorzugebenden Form zur Rückzahlung des Erstattungsbetrages an den Luftfrachtführer, falls und insoweit
das verlorene oder gestohlene Ticket oder der Abschnitt desselben von einer Person benutzt wird oder dass eine Erstattung an eine Person geleistet wird, die im Besitz des Tickets ist.
b. Der Erstattungsbetrages für verlorene oder gestohlene Tickets ist die Differenz zwischen dem gezahlten Gesamtbetrag für die Beförderung, einschließlich Ersatztickets, und dem Preis für die tatsächlich in Anspruch genommene Beförderung.
c. Die Erstattung für ein verlorenes oder gestohlenes Ticket wird nicht innerhalb eines Zwei-Monats-Zeitraums nach Ausstellung des Originaltickets vorgenommen.
5. Zwangsweise Herabstufung
Falls ein Fluggast zwangsweise in eine andere Serviceklasse herabgestuft wurde, wird der Erstattungsbetrages wie folgt festgelegt:
(a) für Fluggäste, die von einem Flughafen in der Europäischen Union abfliegen:
(i) 30% des Ticketpreises für alle Flüge von 1.500 Kilometer oder weniger; oder
(ii) 50% des Ticketpreises füra lle Flüge innerhalb der Europäischen Union von mehr als 1.500 Kilometer, ausgenommen Flüge zwischen den europäischen Gebieten der Mietgliedstaaten und den französischen Überseegebieten, und für alle Flüge zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer oder
(iii) 75% des Ticketpreises für alle Flüge, die nicht unter Artikel 12 Paragraf 5 (a) (i) und (ii) fallen, einschliesßlich FlÜgen zwischen den euroäischen Gebieten der Mitgliedstaaten und den französischen Überseegebieten.
(b) Für alle anderen Fluggäste:
(i) Gibt es auf dem Streckenabschnitt, in dem die Herabstufung erfolgt, einen normalen Hin- und Rückflugpreis für Erwachsene in der Economy Class, ist der Erstattungsbetrag die Differenz zwischen dem Flugpreis für die Star Class und dem Flugpreis in der Economy Class für den betreffenden Streckenabschnitt und die betreffende Flugart;
(ii) Gibt es auf dem Streckenabschnitt, in dem die Herabstufung erfolgt, keinen normalen Hin- und Rückflugpreis für Erwachsene in der Economy Class, ist der Erstattungsbetrag:
- für europäischen Streckenabschnitte 15% des lokalen Flugpreises für die Economy Class für den betreffenden Streckenabschnitt und die betreffende Flugart;
- für Streckenabschnitte in anderen Teilen der Welt 15% der lokalen Star Class für den betreffenden Streckenabschnitt und die betreffende Flugart.
Die in Übereinstimmung mit diesem Paragraen 5 gezahlten Erstattungen richten sich nach dem Martinair bekannten Ticketpreis und werden nach Ermessen von Martinair in bar, durch elektronischen Zahlungsverkehr, Banküberweisung oder Bankschecks oder mit schriftlicher Zustimmunge des Fluggastes in Gutschriften geleistet.
6. Recht zur Ablehnung der Erstattung
a. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, eine Erstattung abzulehnen, wenn der Antrag dafür mehr als dreißig (30) Tage nach dem Ablaufdatum des Tickets oder einer Anweisung über verschiedene Gebühren (MCO) gestellt wird und ein Abschnitt des Tickets benutzt wurde.
b. Der Luftfrachtführer kann eine Erstattung für ein Ticket abzulehnen, das dem Luftfrachtführer oder einen Staatsbeamten eines Landes als Beweis für die Absicht zum Abflug vorgelegt wurde, es sei denn, der Fluggast hat eine Aufenthaltserlaubnis in dem Land oder wird mit einem anderen Luftfrachtführer oder einem anderen Transportmittel das Land verlassen.
7. Währung
Alle Erstattungen unterliegen den staatlichen Gesetzen, Durchführungsbestimmungen und Richtlinien oder Verordnungen des Landes, in dem das Ticket ursprünglich gekauft wurde, und des Landes, in dem die Erstattung erfolgt. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen werden Erstattungen normalerweise in der Währung geleistet, in denen das Ticket bezahlt wurde, können jedoch auch in einer anderen Währung geleistet werden.
8. Ticketerstattung
Erstattungen werden nur von dem Luftfrachtführer, der das Ticket ursprünglich ausgestellt hatte, oder von seinem Vertreter geleistet, wenn dieser dazu bevollmächtigt ist.
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Artikel 13 VERHALTEN AN BORD DES FLUGZEUGS
1. Das Verhalten des Fluggastes an Bord des Flugzeuges muss so sein, dass er keine Person oder Sache an Bord des Flugzeuges gefährdet oder zu gefährden droht. Der Fluggast darf nach angemessener Auffassung des Luftfrachtführers die Besatzung nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindern und hat Anweisungen der Besatzung nachzukommen, die erteilt werden, um für die Sicherheit des Flugzeuges und/oder für die sicher, effiziente und bequeme Beförderung der Flggäste zu sorgen. Der Fluggast hat nach angemessener Auffassung des Luftfrachtführers jedes Verhalten zu unterlassen, gegen das andere Fluggäste angemessenerweise Einspruch erheben können.
2. Aus Sicherheitsgründen kann der Luftfrachtführer den Betrieb elektronischer Geräte einschließlich Mobiltelefonen, Laptops, tragbaren Recordern, tragbaren Radios, CD-Spielern, elektronischen Spielen oder Übertragungsgeräten, darunter funkgesteuerte Spielzeuge und Funksprechgeräte usw., an Bord des Flugzeugs verbieten oder beschränken, mit Ausnahme von Hörgeräten und Herzschrittmachern.
3. An Bord des Flugzeugs darf der Fluggast nicht so sehr unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder Drogen bzw. Medikamente oder sonstiger Substanzen stehen, dass er möglicherweise eine oder mehrere Personen oder Sachen oder das Flugzeug selbst gefährdet oder zu gefährden droht oder sich in einer solchen Weise verhält, gegen die andere Fluggäste angemessenerweise Einspruch erheben können. Der Verzehr von alkoholischen Getränken, die von einem Fluggast ins Flugzeug mitgebracht wurden, ist verboten. Der Luftfrachtführer kann den Service alkoholischer Getränke für den Fluggast nach seinem eigenen Ermessen begrenzen oder einstellen, um Ordnung und Disziplin an Bord des Flugzeugs aufrechtzuerhalten, und alkoholische Getränke und/oder Drogen bzw. Medikamente, die vom Fluggast mitgebracht wurden, beschlagnahmen.
4. Es ist streng verboten, Drogen jeder Art mitzuführen und/oder diese an Bord des Flugzeuges zu konsumieren. Der Luftfrachtführer wird jeden Besitz oder Konsum bei der nächsten Zwischenlandung oder am nächsten Zielort den lokalen Behörden melden.
5. Der Luftfrachtführer kann das Rauchen an Bord vollständig verbieten. Das Rauchen in den Toilettenräumen gilt als Gefährdung der Sicherheit des Flugzeuges und daher als strafbare Handlung. Der Luftfrachtführer wird diese strafbaren Handlungen bei der nächsten Zwischenlandung oder am nächsten Zielort den zuständigen Behörden melden.
6. Nach Artikel 96 der Niederländischen Richtlinie über den zivilen Luftverkehr und Artikel 6 des Tokioter Abkommens ist der Flugkapitän (und in Delegation die Besatzung) bevollmächtigt, die zum Schutz der Sicherheit des Fluges notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Flugkapitän ist des Weiteren bevollmächtigt, alle in diesem Falle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die er zur Verhinderung eines in diesem Artikel 13 genannten Verhaltens angemessenerweise für notwendig hält. Zu diesen Maßnahmen kann gehören, den Fluggast einzuschließen und/oder aus dem Flugzeug zu entfernen, die Weiterbeförderung des Fluggastes an irgendeinem PUnkt abzulehnen und den Fluggast wegen an Bord des Flugzeug begangener strafbarer Handlungen bei den lokalen Behörden zu melden.
7. Hält der Fluggast die Bestimmungen dieses Artikels und von Artikel 8, Paragraf 1 nicht ein oder verhält er sich in sonstiger Weise entgegen seinen Verpflichtungen, behält sich der Luftfrachtführer das Recht zur Einleitung gerichtlicher Schritte und zur Beanspruchung von Schadenersatz vor.
8. Wenn der Luftfrachtführer auf Grund des Verhaltens eines Fluggastes das Flugzeug an einen unplanmäßigen Zielort umleitet, hat der Fluggast dem Luftfrachtführer die angemessenen und ordnungsgemäßen Kosten dieser Umleitung zu ersetzen.
9. Die Fluggäste müssen an Bord ordentlich bekleidet sein; darunter ist eine Bekleidung zu verstehen, gegen die Andere angemessenerweise keinen Einspruch erheben können. Zur Vermeidung von Zweifelsfällen gilt als nicht ordentliche Bekleidung: keine angemessene Verhüllung des Oberkörpers, Schwimmkleidung und ähnliches.
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Artikel 14 VORKEHRUNGEN DES LUFTFRACHTFÜHRERS
1. Haftung
Erklärt sich der Luftfrachtführer beim Abschluss des Beförderungsvertrages im Luftverkehr auch bereit, Vorkehrungen für die Bereitstellung zusätzlicher Dienstleistungen zu treffen, ist der Luftfrachtführer gegenüber dem Fluggast dafür nicht haftbar, außer bei Fahrlässigkeit auf seiner Seite bei diesen Vorkehrungen.
2. Transferdienste
Der Luftfrachtführer wird nicht generell Transferdienste zwischen Flughäfen oder zwischen Flughäfen und Stadtzentren unterhalten, betreiben oder bereitstellen. Der Luftfrachtführer haftet nicht für Transferdienste, die durch nicht vom Luftfrachtführer beauftragte Dritte bereitgestellt werden. In Fällen, in denen der Luftfrachtführer selbst Transferdienste für seine Fluggäste unterhält und betreibt, gelten diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen auch für diese Dienste. Die jeweiligen Gebühren für die Inanspruchnahme von Transferdiensten, die vom Luftfrachtführer selbst unterhalten und betrieben werden, sind vom Fluggast zu zahlen.
3. Beförderung mit der Bahn
Die Beförderung mit der Bahn vom oder zum Amsterdamer Flughafen Schiphol (Niederlande) wird von Martinair lediglich als Beauftragter durchgeführt, auch wenn diese Beförderung im Ticket unter dem Bezeichnungscode MP aufgeführt ist. Martinair haftet nicht für Schäden, darunter auch, ohne darauf beschränkt zu sein, Verluste, Verspätungen und Nichterfüllung, die während der Dauer der Bahnbeförderung eingetreten sind. Martinair kann nur als Beauftragter haftbar gemacht werden. Die Haftung von Martinair als Beauftragter ist in jedem Falle auf den Ticketpreis für den betreffenden Flug beschränkt.
4. Zusätzliche Dienstleistungen
Im Allgemeinen sind die im Flugzeug servierten Mahlzeiten kostenlos. Eine gesonderte Gebühr kann für alkoholische Getränke sowie für die Bereitstellung von Dienstleistungen während des Fluges und für alle weiteren Dienstleistungen, die an Bord des Flugzeugs oder im Verlauf des Einstieg- und Ausstiegs erbracht werden, zu zahlen sein. Der Luftfrachtführer unternimmt alle Anstrengungen, um besonderen Anforderungen an Mahlzeiten oder Getränke zu entsprechen, ist jedoch nicht dafür verantwortlich wenn dies nicht erfolgt.
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Artikel 15 VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
1. Allgemeines
Der Fluggast ist für die Einholung aller erforderlichen Reisedokumente und die Einhaltung aller Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Anforderungen und Reisebestimmungen der Länder verantwortlich, die angeflogen werden oder durch die ein Transit erfolgt. Der Luftfrachtführer ist bei der Überprüfung der erforderlichen Reisedokumente behilflich, haftet jedoch nicht für die Folgen, die einem Fluggast daraus entstehen, dass er diese Dokumente oder Visa nicht eingeholt oder diese Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Anforderungen und Reisebestimmungen nicht eingehalten hat.
2. Reisedokumente
Auf Verlangen hat der Fluggast dem Luftfrachtführer oder seinen Beschäftigten, Beauftragten oder Vertretern zu Identifizierungszwecken und zur Feststellung der Adresse des Fluggasts Dokumente wie Reisepass oder Führerschein und darüber hinaus alle Ausreise-, Gesundheits- und anderen Dokumente, die in Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Anforderungen oder Vorschriften der betreffenden Länder verlangt werden, vorzulegen und dem Luftfrachtführer zu gestatten, Kopien derselben anzufertigen und zu behalten oder sonstige Handlungen zur Aufbewahrung der in den betreffenden Dokumenten enthaltenen Daten vorzunehmen. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Fluggasts abzulehnen, der die jeweiligen Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Anforderungen oder Bestimmungen nicht eingehalten hat oder dessen Dokumente nicht ordnungsgemäß zu sein scheinen oder der dem Luftfrachtführer nicht gestattet, Kopien derselben anzufertigen und zu behalten oder sonstige Handlungen zur Aufbewahrung der in den betreffenden Dokumenten enthaltenen Daten vorzunehmen.
3. Einreiseverweigerung
Der Fluggast verpflichtet sich zur Zahlung des betreffenden Flugpreises in allen Fällen, in denen der Luftfrachtführer auf staatliche Anweisung einen Fluggast an seinen Abflugort oder einen anderen Ort zurückbringen muss, weil dem Fluggast die Einreise in ein Land nicht gestattet ist, sei es als Transitland oder als Zielland. Der Luftfrachtführer kann für die Zahlung dieses Flugpreises alle Mittel verwenden, die dem Luftfrachtführer für nicht in Anspruch genommene Beförderung gezahlt wurden, oder alle Mittel des Fluggastes, die sich im Besitz des Luftfrachtführers befinden. Der eingenommene Flugpreis für die Beförderung zum Ort der Einreiseverweigerung oder zum Ort der Ausweisung wird vom Luftfrachtführer nicht erstattet.
4. Verantwortung des Fluggasts für Geldstrafen, Inhaftierungskosten usw.
Wenn der Luftfrachtführer eine Geldstrafe, ein Bußgeld oder eine Kaution zahlen muss oder ihm Aufwendungen dadurch entstehen, dass der Fluggast Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Anforderungen und Reisebestimmungen der betreffenden Länder nicht eingehalten oder nicht die vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt hat, erstattet der Fluggast dem Luftfrachtführer auf Verlangen alle in dieser Weise gezahlten oder hinterlegten Beträge und alle dadurch entstandenen Aufwendungen. Der Luftfrachtführer kann für diese Aufwendungen alle Mittel, die dem Luftfrachtführer für nicht in Anspruch genommene Beförderung gezahlt wurden, oder alle Mittel des Fluggastes verwenden, die sich im Besitz des Luftfrachtführers befinden, oder er kann die Beförderung ablehnen, wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer die in dieser Weise geleisteten Zahlungen oder entstandenen Aufwendungen nicht erstattet. Informationen über staatliche Gesetze, Vorschriften, Verordnungen oder Anforderungen, die dazu führen können, dass der Luftfrachtführer diese Zahlungen leistet oder ihm diese Aufwendungen entstehen, sind auf Verlangen nach bestem Wissen des Luftfrachtführers zu liefern, jedoch übernimmt der Luftfrachtführer außer bei eigener vorsätzlicher Pflichterfüllung oder grober Fahrlässigkeit keine Haftung für die in dieser Weise gelieferten Informationen.
5. Zollkontrollen
Falls erforderlich, muss der Fluggast bei der Kontrolle seines verspäteten und/oder nicht verspäteten, aufgegebenen oder nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll oder andere Regierungsbeamte anwesend sein und alle erforderliche Unterstützung leisten. Der Luftfrachtführer haftet gegenüber dem Fluggast nicht für Verluste oder Schäden, die dem Fluggast durch Nichteinhaltung dieser Anforderung entstehen. Sollte dem Luftfrachtführer ein Schaden entstehen, weil der Fluggast diese Anforderung nicht einhält, so hat der Fluggast den Luftfrachtführer für diesen Schaden zu entschädigen.
6. Staatliche Vorschriften
Der Luftfrachtführer haftet nicht, wenn er entscheidet, dass nach seinem Verständnis oder seinem angemessenerweise denkbaren Verständnis anwendbares Recht, staatliche Vorschriften, Forderungen, Verordnungen oder Bestimmungen verlangen, dass er die Beförderung eines Fluggastes abzulehnen hat, und er diese Beförderung daraufhin ablehnt. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher Pflichtverletzung oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Luftfrachtführers.
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Artikel 16 BEFÖRDERUNGSFOLGE
Die Beförderung durch mehrere Fluglinien in Folge im Rahmen eines einzigen Tickets oder mit einem Ticket und einem Kombinationsticket im Zusammenhang damit gilt im Sinne der Anwendung des Übereinkommens auf die Beförderung als ein einziger Vorgang.
Wenn Martinair der ausstellende Luftfrachtführer oder der erste in dem Ticket, das die Beförderung durch mehrere Fluglinien in Folge umfasst, genannte Luftfrachtführer ist, haftet Martinair nicht für die von anderen Luftfrachtführern durchgeführten Reiseabschnitte.
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Artikel 17 HAFTUNG
1. Allgemeines
(a) Die Beförderung gemäß diesen Beförderungsbedingungen unterliegt den Vorschriften und Beschränkungen im Zusammenhang mit der durch das Übereinkommen festgelegten Haftung, auch wenn diese Beförderung keine internationale Beförderung ist, auf die das Übereinkommen zwingend anzuwenden ist, ausgenommen die Beförderung mit der Bahn.
(b) Der Luftfrachtführer haftet nur für erstattungsfähigen Schadensersatz für nachgewiesene Verluste und Kosten. Der Luftfrachtführer haftet nicht für mittelbare Schäden, Schäden für Aufwendungen bei Vertragserfüllung oder Folgeschäden, außer wenn diese Schäden durch vorsätzliche Pflichtverletzung oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Luftfrachtführers verursacht wurden. Bei einem Schaden gleich aus welcher Ursache sind jedoch die Bestimmungen des Übereinkommens unverändert anwendbar, außer wenn in diesen Beförderungsbedingungen ausdrücklich anders vorgesehen.
(c) Wenn der Luftfrachtführer nachweist, dass der Schaden durch Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung oder Unterlassung der Person, die Schadenersatz beansprucht, oder die Person, von der diese Person ihre Rechte ableitet, verursacht oder mitverursacht wurde, ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber der Person, die Schadenersatz beansprucht, befreit, soweit diese Fahrlässigkeit oder andere rechtswidrige Handlung oder Unterlassung den Schaden verursachte oder mitverursachte. Dieser Absatz gilt für alle Haftungsbestimmungen dieser Beförderungsbedingungen, einschließlich des nachstehenden Artikels 17, Paragraf 2 (a).
(d) Der Luftfrachtführer haftet nur für Schäden, die in seiner eigenen Fluglinie entstehen. Ein Luftfrachtführer, der für die Fluglinie eines anderen Luftfrachtführers ein Ticket ausstellt oder Gepäckaufgabe annimmt, handelt dabei als Beauftragter für diesen anderen Luftfrachtführer. Die Bestimmungen in Bezug auf die Haftung bei Anschlussbeförderung sind in Artikel 16 niedergelegt.
(e) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden, die dadruch entstehen, dass er Gesetze oder staatliche Vorschriften, Verordnungen oder Bestimmungen erfüllt oder der Fluggast diese nicht erfüllt.
(f) Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers gilt auch für und zu Gunsten von Beauftragten, Beschäftigten und Vertretern des Luftfrachtführers und für und zu Gunsten jeder Person, deren Flugzeug vom Luftfrachtführer genutzt wird, und den Beauftragten, Beschäftigten und Vertrtern dieser Person. Der Gesamtbetrag, der vom Luftfrachtführer und diesen Beauftragten, Beschäftigten, Vertretern und Personen beitreibbar ist, darf den Betrag der Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers nicht übersteign.
(g) Wenn nicht ausdrücklich anders vorgesehen, gilt keine hierin enthaltene Bestimmung als Haftungsausschluss oder Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers gemäß dem Übereinkommen oder nach anwendbarem Recht.
2. Schadenersatz bei Personenschaden oder Tod
(a) Der Luftfrachtführer haftet für nachgewiesene entstandene Schäden bei Tod oder Personenschaden eines Fluggastes nur in solchen Fällen, in denen sich der den Tod oder Personenschaden verursachende Unfall an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- oder Ausstieg ereignete.
(b) Für gemäß Artikel 17 Paragraf 2 (a) entstehende Schäden, die (a) 100.000 SDR je Fluggast nicht übersteigen, besteht kein Ausschluss und keine Beschränkung der Haftung. Der Luftfrachtführer kann sich jedoch weiterhin auf Artikel 17 Paragraf 1 (c) berufen. Der Luftfrachtführer haftet nicht für gemäß Artikel 17 Paragraf 2 (a) entstehende Schäden, die 100.000 SDRs nicht übersteigen, wenn der Luftfrachtführer nachweist, dass:
(1) dieser Schaden auf die Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Beschäftigten oder Beauftragten zurückzuführen ist; oder
(2) dieser Schaden ausschließlich auf die Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.
(c) Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter oder geistiger oder körperlicher Zustand eine Gefahr oder ein Risiko für ihn selbst mit sich bringt, haftet der Luftfrachtführer nicht für persönliche Schäden wie Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Tod, sofern dieser persönliche Schaden auf diesen Zustand oder auf die Verschlimmerung dieses Zustands zurückzuführen ist.
(d) Martinair wird unverzüglich und in jedem Falle spätestens 15 Tage nach Feststellung der Identität der natürlichen Person, die Anspruch auf Entschädigung hat, die notwendigen Vorauszahlungen leisten, um sofortige wirtschaftliche Erfordernisse zu erfüllen, jeweils im Verhältnis zu der erlittenen Härte.
(e) Unbeschadet Paragraf 17.2(d) darf eine Vorauszahlung an die natürliche Person, die Anspruch auf Entschädigung hat, im Todesfalle nicht unter dem Gegenwert von 16.000 SDRs in Euro pro Fluggast liegen.
(f) Eine Vorauszahlung stellt keine Anerkennung einer Haftung dar und kann mit späteren Beträgen, die auf Grund einer Haftung von Martinair gezahlt werden, verrechnet werden, ist jedoch rückzahlbar nur in den in Artikel 17 Absatz 1(c) oder unter Bedingungen, in denen anschließend nachgewiesen wird, dass der Empfänger der Vorauszahlung den Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht oder mitverursacht hat oder nicht die Person war, die Anspruch auf Entschädigung hatte.
3. Schäden am Gepäck
(a) Die Haftung von Martinair für Vernichtung oder Verlust von aufgegebenem Gepäck und Handgepäck ist unabhängig davon, ob das Übereinkommen zwingend anwendbar ist oder nicht, beschränkt auf 1.000 SDR je Fluggast.
(b) Diese Haftungsgrenze gilt nicht:
(1), wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden aus einer Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers, seiner Beschäftigten oder Beauftragten entstand, die mit der Absicht zur Schadensverursachung oder grob fahrlässig und in dem Wissen begangen wurde, dass daraus wahrscheinlich ein Schaden entstehen wird, unter der Bedingung, dass bei einer solchen Handlung oder Unterlassung eines Beschäftigten oder Beauftragten ebenfalls nachgewiesen wird, dass dieser im Rahmen seiner Beschäftigung oder Beauftragung handelte;
(2) wenn der Fluggast bei Übergabe der aufgegebenen Gepäckstücke an den Luftfrachtführer einen höheren Wert gemäß Artikel 9 Absatz 7 deklariert hat. In diesem Falle haftet der Luftfrachtführer für einen Betrag, der den deklarierten Wert nicht übersteigt, außer wenn der Luftfrachtführer nachweist, dass der Betrag höher ist als der tatsächliche Wert der Lieferung für den Fluggast am Zielort.
(c) Der Luftfrachtführer haftet nicht, falls und insoweit der Schaden aus vorhandenen Mängeln, Qualität oder Fehlern der aufgegebenen Gepäckstücke entstanden ist. Der Luftfrachtführer bringt an diesen Gepäckstücken einen entsprechenden Aufkleber oder Anhänger an und händigt dem Fluggast einen „Aufkleber für begrenzte Freigabe“ aus, in dem Einzelheiten zu Mängeln, Qualität oder Fehlern der aufgegebenen Gepäckstücke angegeben sind.
(d) Der Luftfrachtführer haftet nur dann für Schäden an Handgepäck einschließlich persönliucher Gegenstände, wenn diese Schäden durch Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers verursacht wurden. Der Luftfrachtführer haftet nur dann für einen Schaden an Gepäckstücken gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 4(c) dieser Beförderungsbedingungen, die in dem aufgegebene Gepäck des Fluggastes enthalten sind, wenn der Luftfrachtführer diesen Schaden durch vorsätzliche Pflichtverletzung oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
(e) Der Luftfrachtführer haftet nur dann für Personenschäden eines Fluggastes oder für Schäden am Gepäck eines Fluggastes, die durch in diesem Gepäck des Fluggastes enthaltene Sachen verursacht werden, wenn der Luftfrachtführer diese Schäden durch vorsätzliche Pflichtverletzung oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Ein Fluggast, dessen Sachen Schäden an einem anderen Fluggast oder dessen Gepäck oder an Sachen des Luftfrachtführers verursachen, hat den Luftfrachtführer für alle dem Luftfrachtführer dadurch entstehenden Verluste und Aufwendungen zu entschädigen.
(g) Der Luftfrachtführer kann seine Haftung für aufgegebene Gepäckstücke beschränken, wenn dieses nach angemessener Einschätzung des Luftfrachtführers zerbrechlich, verderblich, beschädigt, verspätet aufgegeben, unzureichend verpackt usw. sind, indem er an diesen Gepäckstücken einen entsprechenden Aufkleber oder Anhänger anbringt und dem Fluggast einen „Aufkleber für begrenzte Freigabe“ aushändigt, in dem Einzelheiten der Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers in Bezug darauf angegeben sind.
(h) Bei Schäden am Gepäck füllt der Fluggast unmittelbar nach der Ankunft einen Unregelmäßigkeitsbericht (PIR) oder ein vergleichbares Formular aus, das vom Luftfrachtführer zur Meldung seines Anspruchs verwendet wird. Wird zu diesem Zeitpunkt kein solches Formular ausgefüllt, wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass bei der Beförderung kein solcher Schaden entstanden ist.
4. Schäden auf Grund von Verspätung und Stornierung
(a) Die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden, die durch Verspätung und/oder Stornierung der Beförderung des Fluggastes in der Luft entstehen, beschränkt sich auf 4.150 SDR je Fluggast.
(b) Die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden, die durch Verspätung und/oder Stornierung der Beförderung von Gepäck in der Luft entstehen, beschränkt sich auf 1.000 SDR je Fluggast. Für diese Beschränkung ist Artikel 17 Paragraf 3 (c) anwendbar.
(c) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz (a) und (b) dieses Paragrafen haftet der Luftfrachtführer nicht für durch Verspätung entstehende Schäden, wenn der Luftfrachtführer nachweist, dass er und seine Beschäftigten und Beauftragten alle Maßnahmen getroffen haben, die angemessenerweise zur Vermeidung des Schadens erforderlich sein konnten, oder dass es ihm oder diesen Personen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu treffen.
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Artikel 18 VERJÄHRUNGSFRISTEN FÜR ANSPRÜCHE UND KLAGEN
1.a. Bei Schäden am Gepäck (außer Schäden auf Grund von Verspätung) ist eine Klage nur dann möglich, wenn die zur Übergabe berechtigte Person diese beim Luftfrachtführer spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der Entgegennahme reklamiert. Bei Schäden auf Grund von Verspätung des Gepäcks ist eine Klage nur dann möglich, wenn die zur Übergabe berechtigte Person diese beim Luftfrachtführer spätestens innerhalb von 21 Tagen nach dem Datum, an dem das Gepäck ihm zur Verfügung gestellt wurde, reklamiert.
b. Jede Reklamation muss schriftlich erfolgen und unverzüglich nach der Feststellung des Schadens oder der Verspätung und spätestens innerhalb der vorgenannten Fristen abgesandt werden.
2. Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn eine Klage nicht innerhalb von 2 Jahren nach dem Datum der Ankunft am Zielort oder nach dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, oder nach dem Datum, an dem die Beförderung endete, erhoben wird. Die Methode zur Ermittlung dieser Frist wird nach dem Recht des Gerichts bestimmt, das den Fall bearbeitet.
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Artikel 19 CHARTERFLUG
1. Ein Charterflug beinhaltet die Beförderung durch einen "effektiven Charterer", der auf Grund der Bevollmächtigun durch den "vertraglichen Charterer" die Beförderung gemäß einem Chartervertrag ganz oder teilweise durchführt, und die Beförderung durch einen "effektiven Charterer" im Zusammenhang mit Pauschalreise, Pauschalurlaub bzw. Pauschaltour gemäß EC-Richtlinie 90/314. Der "vertragliche Charterer" ist hierbei der Charterer oder Reiseveranstalter, der als Auftraggeber einen Beförderungsvertrag mit dem Fluggast schließt.
2. Das Charterticket enthält ein Pauschlreiseticket und bezeichnet ein Ticket, das gemäß einem Chartervertrag bzw. einer Pauschalreisevereinbarung ausgestellt wurde.
3. Der Charterflug unterliegt den Bedingungen und Konditionen des jeweiligen Chartervertrages, für den diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen ebenfalls Gültigkeit haben.
4. Folgende der vorstehenden Artikel gelten nicht für Charterflüge:
• Artikel 3, Paragraf 1, 3, 5, 6 und 7;
• Artikel 4;
• Artikel 5, Paragraf 2;
• Artikel 6, Paragraf 1,2, 5 und 7;
• Artikel 12.
5. Chartertickets sind nur gültig, wenn der Cahrterpreis, ggf. einschließlich Steuern, Abgaben, Gebühren, Erhöhungen und ähnlichem vom "vertraglichen Charterer" bezahlt wurden oder die vom "effektiven Charterer" festgelegten Kreditvereinbarungen erfüllt wurden. Diese Tickets sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig und nicht indossierbar. Erstattungen werden ggf. nur an den Reiseveranstalter gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Chartervertrages geleistet.
6. Chartertickets sind nur gültig für die Beförderung an den auf den Ticket-Coupons angegebenen Daten. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Plätzen sind Änderungen des Abflug- oder Rückflugdatums möglich, unter der Bedingung, dass dei dafür anfallende Gebühr bezahlt wird. Es können auch andere im Ticket angegebene Bedingungen gelten..
7. Cahrtertickets haben Konditionen, die das Recht des Fluggastes zur Vornahme, Änderung oder Stornierung von Buchungen beschränken und/oder ausschließen. Pauschalreisetickets gemäß der EC-Richtlinie 90/314 können nur für Vereinbarungen verwendet werden, die den Bestimmungen über "Pauschalflüge"entsprechen.
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Artikel 20 ENTSCHÄDIGUNG BEI VERWEIGERTEM BOARDING („DBC“)
1. Bestimmungen für verweigertes Boarding
Martinair verpflichtet sich, alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um zunächst Personen zu finden, die freiwillig bereit sind, ihre bestätigte Reservierung bei Martinair gegen eine vereinbarte Entschädigung aufzugeben. Martinair berücksichtigt darüber hinaus die Interessen von Fluggästen, denen aus legitimen Gründen Priorität beim Boarding einzuräumen ist, wie etwa Minderjährig ohne Begleitung Erwachsener, Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleiter. Die betroffenen Fluggäste erhalten eine schriftliche Mitteilung, in der die Bestimmungen für Entschädigung und Unterstüztung angegeben sind.
2. Entschädigung bei verweigertem Boarding für Fluggäste mit Abflug von einem Flughafen in der Europäischen Union
Dieser Paragraf 2 gilt für Fluggäste, die von einem auf dem Gebiet eines der Mitgliedsländer der Europäischen Union gelegenen Flughafen abfliegen und denen auf einem bestimmten Martinair-Flug das Boarding verweigert wurde.
2.1 Verweigertes Boarding mit Zustimmungen des Fluggastes
(1) Martinair bietet einem Fluggast, dem in Übereinstimmung mit Paragraf 1 dieses Artikels das Boarding mit seiner Zustimmung verweigert wurde, folgende Wahlmöglichkeiten:
(a) Erstattung der vollen Kosten des unbenutzten Tickets oder des (der) Martinair bekannten unbenutzten Teile des Tickets, je nachdem, was zutrifft, zu dem Preis, zu dem dieses gekauft wurde, und des (der) bereits benutzten Teile(e) des Tickets, wenn der Flug im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes nicht mehr sinnvoll ist, sowie gegebenenfalls eines Rückfluges zum ersten Martinair bekannten Abflugort des Tickets bei der nächsten Gelegenheit;
oder
(b) Umleitung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen an den Endzielort des Fluggastes, der in dem Martinair bekannten Ticket angegeben ist, für das dem Fluggast das Boarding verweigert wurde, entweder bei der nächsten Gelegenheit oder an einem späteren Datum nach Belieben des Fluggastes, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Plätzen.
2.2. Verweigertes Boarding ohne Zustimmung des Fluggastes
(a) Martinair bietet einem Fluggast, dem in Übereinstimmung mit Paragraf 1 dieses Artikels das Boarding ohne siene Zustimmung verweigert wurde, die in Paragraf 2.1 genannten Wahlmöglichkeiten.
(b) Unabhängig von der Wahl des Fluggastes zahlt Martinair zusätzlich zu und vorbehaltlich der Beschränkungen in Paragraf 2.4, 2.5 und 4 unmittelbar nach Verweigerung des Boarding eine DBC in Übereinstimmung mit folgender Tabelle:
| EURO bzw. entsprechender Gegenwert in der Landeswährung |
für Flüge von |
bei Verspätung am Ankunftsort: |
| 125 |
(i) bis zu 1.500 KM |
bis zu 2 Stunden |
| 250 |
|
Mehr als 2 Stunden |
| 200 |
(ii) innerhalb der EU mehr als 1.500 KM und für alle anderen Flüge zwischen 1.500 KM und 3.500 KM und 3.500 KM |
bis zu 3 Stunden |
| 400 |
|
Mehr als 3 Stunden |
| 300 |
(iii) außer (i) und (ii) |
bis zu 4 Stunden |
| 600 |
|
Mehr als 4 Stunden |
1 Kilometer (KM) = 0,62 Meilen
2.3. Der Fluggast erhält kostenlos: Mahlzeiten und/oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, zwei Telefongespräche, Telex- oder Telefaxsendungen oder E-Mails und bei Übernachtung oder zusätzlichem Aufenthalt zu den Plänen des Fluggastes (Hotel-) Unterbringung und Transport zwischen dem Flughafen und diesem Unterbringungsort.
2.4 Die in Paragraf 2.2 (b) angegebenen Strekcen werden durch erechnung der Großkreisentfernung gemessen. Bei der Ermittlung der Strecken gilt als Ausgangspunkt der letzte Zielort, an dem das verweigerte Boarding die planmäßige Ankunft des Fluggastes verzögern wird.
2.5 Die in diesem Paragrafen 2 angegebene Entschädigung und/oder Erstattung wird nach Ermessen von Martinair in bar, durch elektronischen Zahlungsverkehr, Banküberweisung oder Bankschekcs oder mit schriftlicher Zustimmung des Fluggastes in Gutscheinen geleistet.
3. Entschädigung bei verweigertem Boarding für Fluggäste mit Abflug von einem Flughafen außerhalb der Europäischen Union
Martinair bietet einem Fluggast, dem in Übereinstimmung mit Paragraf 1 dieses Artikels das Boarding mit seiner Zustimmung verweigert wurde folgende Wahlm:oglichkeiten:
(a) Erstattung der Kosten des Tickets für den nicht angetretenen Teil der Reise ohne Vertragsstrafe oder
(b) Umleitung an seinen Zielort bei der nächsten Gelegenheit, oder
(c) Umleitung an einem späteren Datum nach Belieben des Fluggastes, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Plätzen.
3.2. Verweigertes Boarding ohne Zustimmung des Fluggastes
Martinair bietet einem Fluggast, dem in Übereinstimmung mit Paragraf 1 dieses Artikels das Boarding ohne seine Zustimmung verweigert wurde, die in Paragraf 3.1 genannten Wahlmöglichkeiten und zahlt ihm eine Entschädigung in Übereinstimmung mit folgender Tabelle:
| EURO oder der Gegenwert in der Landeswährung |
Für Flüge von: |
Bei Verspätung am Ankunftsort |
| 50 |
Bis zu 3500 KM |
Bis zu 2 Stunden |
| 75 |
Bis zu 3500 KM |
Mehr als 2 Stunden |
| 75 |
Mehr als 3500 KM |
Bis zu 4 Stunden |
| 150 |
Mehr als 3500 KM |
Mehr als 2 Stunden |
3.3. Nach Ermessen von Maritnair werden angemessene Aufwendungen, die dem Fluggast für Unterbringung, Verpflegung, Senden privater Mitteilungen und ähnliches entstanden sind, während er auf Grund des verweigerten Boardings auf eine Ersatbeförderung wartet, von Martinair übernommen.
3.4. Die Entschädigung in Paragraf 3.2 richtet sich nach dem Streckenabschnitt, für die dem Fluggast ohne seine Zustimmung das Boarding verweigert wurde, und für alle nachfolgenden Streckenabschnitte, auf denen der Fluggast dadurch seinen Anschlussflug versäumt, sofern der Fluggast eine bestätigte Reservierung für diese Streckenabshcnitte besitzt.
3.5 Die Beträge in Paragraf 3.2 werden unabhänging von der Serviceklasse bezahlt, für die der Fluggast eine Reservierung besitzt. Die Entschädigung darf den Preis eines Tickets in der entsprechenden Serviceklasse für den Streckenabschnitt zwischen dem Flughafen, an dem das Boarding verweigert wurde, und dem Zielort nicht übersteigen.
4. Keine Entschädigung oder DBC
Die Entschädigung oder DBC wird einem Fluggast von Martinair unter anderem in folgenden Fällen nicht angeboten:
(1) Die Beförderung wird verweigert, weil ein Staat die Beförderungskapazität des von Martinair betriebenen Flugzeugs ganz oder teilweise beschlagnahmt hat;
(2) Der Fluggast reist kostenlos oder zu einem Nachlass, der der Allgemeinheit nicht verfügbar ist.
5. Erfüllung der Haftung
Die Annahme der DBC befreit Martinair von jeder weiteren Haftung in Zusammenhang mit dem verweigerten Boarding. Hat der Fluggast seinen Platz jedoch nicht freiwillig abgetreten, ist jede weitere Haftung von Martinair in Zusammenhang mit dem verweigerten Boarding auf die nach geltendem Recht verfügbaren Rechtsmittel beschränkt.
Flughafen Amsterdam, August 2005
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VERORDNUNG 889/2002
VERORDNUNG (EC) Nr. 889/2002, Art. 6.1 MITTEILUNG
HAFTUNG VON FLUGGESELLSCHAFTEN FÜR FLUGGÄSTE UND IHR GEPÄCK
In dieser Informationsmitteilung sind die Haftungsvorschriften zusammengefasst, die von Fluggesellschaften in der Gemeinschaft gemäß den Gesetzesbestimmungen der Gemeinschaft und im Montrealer Übereinkommen anzuwenden sind.
Entschädigung bei Tod oder Personenschaden
Die Haftung bei Tod oder Personenschaden von Fluggästen sieht keine finanziellen Höchstgrenzen vor. Für Schäden bis zu 100.000 SZR (ca. EUR 123.000) kann die Fluggesellschaft Entschädigungsansprüche nicht anfechten. Über diesen Betrag hinaus kann die Fluggesellschaften sich gegen einen Anspruch verteidigen, wenn sie den Beweis vorlegt, dass sie nicht fahrlässig oder in sonstiger Weise schuldhaft gehandelt hat.
Vorauszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat die Fluggesellschaft innerhalb von 15 Tagen nach der Identifizierung der anspruchsberechtigten Person eine Vorauszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Bei Tod darf diese Vorauszahlung nicht unter 16.000 SZR (ca. EUR 20.000) liegen.
Verspätungen in der Personenbeförderung
Bei Verspätungen in der Personenbeförderung ist die Fluggesellschaft schadenersatzpflichtig, außer wenn sie alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder wenn die Durchführung solcher Maßnahmen unmöglich war.
Die Haftung für Verspätungen in der Personenbeförderung ist auf 4.150 SZR (ca. EUR 5.100) beschränkt.
Verspätungen in der Gepäckbeförderung
Bei Verspätungen in der Gepäckbeförderung ist die Fluggesellschaft schadenersatzpflichtig, außer wenn sie alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder wenn die Durchführung solcher Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungen in der Gepäckbeförderung ist auf 1.000 SZR (ca. EUR 1.230) beschränkt.
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck
Die Fluggesellschaft haftet für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck bis zu 1.000 SZR (ca. EUR 1.230). Bei aufgegebenem Gepäck haftet sie auch ohne eigenes Verschulden, außer wenn das Gepäck defekt war. Für Handgepäck haftet die Fluggesellschaft nur bei eigenem Verschulden.
Höhere Haftungsgrenzen für Gepäck
Ein Fluggast kann höhere Haftungsgrenzen in Anspruch nehmen, wenn er spätestens beim Einchecken eine besondere Erklärung dazu abgibt und eine Zusatzgebühr bezahlt.
Reklamationen in Bezug auf Gepäck
Ist das Gepäck beschädigt, verspätet, verloren oder zerstört, muss der Fluggast so bald wie möglich eine schriftliche Reklamation an die Fluggesellschaft richten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Gepäck muss der Fluggast innerhalb von sieben Tagen schriftlich reklamieren und bei einer Verspätung innerhalb von 21 Tagen, in beiden Fällen ab dem Datum, an dem das Gepäck dem
Fluggast zur Verfügung gestellt wurde.
Haftung des vertraglichen Luftfrachtführers und des effektiven Luftfrachtführers
Ist die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt, nicht die gleiche wie die Fluggesellschaft, mit der der Vertrag geschlossen wurde, hat der Fluggast das Recht, eine Beschwerde oder einen Anspruch an beide zu richten. Ist der Name oder Code einer Fluggesellschaft auf dem Ticket angegeben, ist diese der vertragliche Luftfrachtführer.
Klagefrist
Eine gerichtliche Klage auf Schadenersatz ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Ankunftsdatum des Flugzeugs oder nach dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, zu erheben.
Grundlage der Information
Grundlage der vorstehenden Vorschriften ist das Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung (EC) Nr. 2027/97 (in der durch Verordnung (EC) Nr. 889/2002 geänderten Fassung) und in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten umgesetzt ist.
Dies ist eine nach der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EC) Nr. 889/2002 vorgeschriebene Mitteilung. Diese Mitteilung kann nicht als Grundlage eines Entschädigungsanspruchs dienen und stellt keine Auslegung der Verordnung oder des Montrealer Übereinkommens dar. Die Fluggesellschaft(en) geben keine Erklärung über die Richtigkeit des Inhalts dieser Mitteilung ab.
VERORDNUNG (EC) Nr. 889/2002, Art. 6.2 MITTEILUNG HAFTUNGSGRENZE
Es gelten folgende Haftungsgrenzen für Ihre Flugreise mit Martinair:
1. Die Haftung bei Tod oder Personenschaden von Fluggästen sieht keine finanziellen Höchstgrenzen vor und die Fluggesellschaft kann eine Vorauszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Erfordernisse der anspruchsberechtigten Person leisten.
2. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck 1.000 Sonderziehungsrechte (ca. EUR 1.230); wenn der Wert Ihres Gepäcks über dieser Grenze liegt, teilen Sie dies bitte der Fluggesellschaft beim Einchecken mit oder stellen Sie sicher, dass es vor der Reise in voller Höhe versichert ist.
3. Bei Verspätung Ihrer Reise 4.150 Sonderziehungsrechte (ca. EUR 5.100).
Beinhaltet Ihre Reise die Beförderung durch andere Fluggesellschaften, wenden Sie sich bezüglich Informationen über deren Haftungsgrenzen bitte an diese.
Diese Mitteilung entspricht den Anforderungen der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EC) Nr. 889/2002, Artikel 6.2.
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